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Der Erbfall - die Wirkung

Der Erbfall als Kern des Erbrechts

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Ohne Erbfall kein Erbrecht. 

Dies ist sicher eine jedem einleuchtende Erkenntnis. Gleichwohl gibt es zwei sich wesentlich unterscheidende Zeiträume. Den Zeitpunkt vor und den Zeitpunkt nach dem Erbfall. Schwerpunkt unserer Arbeit ist es vor allem, die Folgen nach dem eingetretenen Erbfall zu durchleuchten und zu behandeln. Insofern werden die wesentlichen Informationen vor dem Erbfall zwar auch dargestellt, eine Vertiefung mit Problemen der Erstellung von letztwilligen Verfügungen erfolgt jedoch an dieser Stelle nicht.

1.

1. Begriff des Erbfalls

Von einem Erbfall spricht man, wenn eine natürliche Person stirbt. Dies ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Wissenschaft (weltweit anerkannt) dann der Fall, wenn die Gesamtfunktion des Gehirns unwiederbringlich und unumkehrbar ausgefallen ist. Man spricht in diesem Fall vom Hirntod.

Mit Feststellung des Hirntodes gilt ein Mensch folglich als tot im Sinne des Erbrechts. Ausnahmsweise kann auch eine Todeserklärung den Zeitpunkt des Erbfalls bestimmen, nämlich dann, wenn ein Mensch verschollen ist.

3.

3. Der Alleinerbe

Einfach vorstellbar ist die Gesamtrechtsnachfolge, wenn es nur einen Erben gibt. Dieser ist dann vermögensrechtlich wie der Erblasser zu behandeln. Er kann praktisch mit dem Ererbten tun und lassen, was er möchte. Es ist sein Alleineigentum.

2.

2. Rechtliche Wirkung des Erbfalls: Die Gesamtrechtsnachfolge

Das deutsche Erbrecht regelt nun, dass mit dem Tod einer Person (Erbfall) dessen Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (den oder die Erben) übergeht und diese auch für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Der hierfür korrekte Begriff lautet „Universalsukzession“ (§1922 BGB). Dieses Wort setzt sich aus „universal“ für „umfassend“ und „Sukzession“ für „nachfolgen“ zusammen. Gemeint ist damit, dass der oder die Erbe(n) vollständig (nämlich umfassend) in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers eintreten (d.h. ihm nachfolgen). Mit anderen Worten handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge.

Verständlicher ausgedrückt wird praktisch der Erblasser durch den oder die Erben ersetzt (d.h. ausgetauscht). 

4.

4. Die Erbengemeinschaft

Gibt es hingegen mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft, welche ebenfalls vermögensrechtlich wie der Erblasser zu behandeln ist. Sofern also eine Verfügung über einen Vermögenswert erfolgen soll (z.B. Verkauf eines Gegenstandes oder einer Immobilie), ist hierfür die Zustimmung jedes Miterben erforderlich.

Der Zusammenschluss verschiedener Erben (Miterben) in einer Erbengemeinschaft führt dazu, dass der Nachlass deren gemeinschaftliches Vermögen wird (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft bildet insofern eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Im Gegensatz zur GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die Erbengemeinschaft jedoch nicht rechtsfähig. Sie kann weder Verträge schließen noch in das Grundbuch eingetragen werden (dies können jeweils nur die an der Erbengemeinschaft beteiligten Personen mit dem Hinweis, dass diese in Erbengemeinschaft verbunden sind).

Der Grund hierfür ist, dass Erbengemeinschaften nicht dadurch entstehen, dass sich mehrere Personen freiwillig vertraglich zusammenschließen, sondern die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes (praktisch von allein) entsteht, sobald mehr als eine Person erbt.

Insofern ist eine Erbengemeinschaft eine sogenannte Liquidationsgemeinschaft, deren einziger Zweck darin besteht, aufgelöst (auseinandergesetzt) zu werden.

Diese Auflösung der Erbengemeinschaft (auch Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft genannt), ist eine rechtlich hochkomplexe Angelegenheit, welche mitunter schwer verständlich ist und daher erheblicher Kenntnisse und Erfahrung bedarf.


Das Auflösen von Erbengemeinschaften ist Kern dieser Informationsseite.

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