Der Pflichtteilsanspruch
Grundsätzliches zum Pflichtteilsanspruch
Grundsätzlich kann der Erblasser sein Erbe verteilen, wie es ihm beliebt. Er braucht dabei mitnichten auf seine Kinder, Ehe- und Lebenspartner oder gar Freunde und weitere Dritte Rücksicht zu nehmen.
Gleichwohl sieht das deutsche Erbrecht eine gewisse Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass des Erblassers vor. Hintergrund dieser Regelung ist zum einen die verfassungsrechtlich geschützte Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, andererseits aber auch der rechtspolitische Gedanke, wonach der Pflichtteilsanspruch ein Ausdruck der familiären Solidarität darstellt. Zudem soll diese Regelung einen Schutz vor der Konzentration von Vermögensmassen bieten und der Sicherung des Unterhalts der Verbliebenen dienen.
Um Vorgenanntem einerseits gerecht zu werden, andererseits jedoch auch die bestehende Testierfreiheit des Erblassers zu schützen, beschränkt sich der Pflichtteilsanspruch auf einen stark eingeschränkten Personenkreis, nämlich ausschließlich die Abkömmlinge, Eltern (bei kinderlosen Erblassern) und den Ehegatten des Erblassers.
Höhe des Pflichtteilsanspruchs
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches entspricht der Hälfte des Wertes des Nachlasses, welchen der Pflichtteilsberechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte (§ 2303 Abs. 1 BGB).
Grundsätzlich besteht dieser Anspruch nur als reiner Geldanspruch. Ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Gegenstände aus dem Nachlass besteht nicht. Auch wird der Pflichtteilsberechtigte gerade nicht Erbe.
Der Enterbte muss seinen Pflichtteil von den Erben fordern. Er wird bereits mit dem Eintritt des Erbfalls fällig. So wird der Pflichtteil oft zum lästigen Beiwerk für die Erben, da diese Zahlung oft kurzfristig auf sie zukommt. Miterben sind Gesamtschuldner, deren Anteil an dem zu zahlenden Pflichtteil sich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile berechnet. Der Pflichtteilberechtigte kann seine Forderungen an alle oder einzelne Miterben richten.
Erblasser und Pflichtteilsberechtigte können zu Lebzeiten des Erblassers einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren, beispielsweise gegen die Zahlung einer Abfindung. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden.
Erben - ein Fahrplann
Für einen ausführlichen Fahrplan nach dem Erbfall schauen Sie bitte unter NACH DEM ERBFALL rein.