Die häufigsten Mythen rund ums Erben
Häufig anzutreffende Fehler und im Netz kursierende Falschinformationen sind auf dieser Seite speziell mit dem Symbol „MYTHOS“ gekennzeichnet. Der Klick hierauf erklärt den Fehler und den stattdessen korrekten Fakt.
Für die einvernehmliche Erbauseinandersetzung ist Teilungsreife erforderlich.
Wenn sich die Miterben über die Erbauseinandersetzung einig sind, ist keine Teilungsreife notwendig, die einzelnen Nachlassgegenstände müssen also nicht verwertet werden. Die Miterben können beispielsweise entscheiden, dass einer der Miterben Eigentümer der Nachlassimmobilie wird, während der zweite das Geldvermögen und der Dritte den mobilen Nachlass erhält.
Teilungsreife bedeutet, dass Miterben den Nachlass unter sich aufteilen.
Die Teilungsreife ist eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, um eine erfolgreiche Teilungsklage erheben zu können. Hierfür muss der gesamte Nachlass „teilbar“ im juristischen Sinne gemacht werden. Faktisch ist danach jedoch nur Geld gleichmäßig teilbar. Letztlich bedeutet also Teilungsreife, dass nur noch Geld zum Nachlass gehört (Ausnahme Wertpapiere).
Teilungsreife tritt nach gewisser Zeit von allein ein.
Die Teilungsreife tritt erst dann ein, wenn der gesamte Nachlass verwertet d.h.. „teilbar“ gemacht wurde. Dazu bedarf es z.B. bei Immobilien der Teilungsversteigerung oder bei mobilen Gegenständen der Pfandverwertung.
Teilungsreife ist davon abhängig, ob Erben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.
Der Eintritt der Teilungsreife ist ausschließlich davon abhängig, dass alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände in teilbares Vermögen umgewandelt wurden.
Unbekannte Erben werden durch einen Abwesenheitspfleger vertreten.
Der Abwesenheitspfleger vertritt nur bekannte Personen, deren Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. Für unbekannte Personen kann nur ein Nachlasspfleger bestellt werden.
Die Erbauseinandersetzung zu erzwingen, ist nicht möglich.
Es gibt nur einen einzigen Weg, die Auseinandersetzung zu erzwingen: die Erbteilungsklage. Hierfür sind jedoch viele weitere vorzuschaltende Verfahren, ohne die eine erfolgreiche Erbteilungsklage nicht erfolgreich sein wird.
Erbteilsverkauf ist eine Möglichkeit, die Erbengemeinschaft zu beenden.
Durch einen Erbteilsverkauf wird die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst. Sie bestehen und der Käufer tritt in diese ein. Der Vorteil besteht darin, dass sich der verkaufende Miterbe nicht mehr persönlich mit der Erbauseinandersetzung befassen muss.
Mit dem Verkauf des Erbteils tritt man aus der Erbengemeinschaft aus.
Der verkaufende Miterbe ist zwar nach dem Verkauf nicht mehr unmittelbar Teil der Erbengemeinschaft, er haftet jedoch nach außen weiterhin für alle Verbindlichkeiten. Im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist der Käufer jedoch verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
Ziel einer Erbteilungsklage ist es, den Pfandverkauf oder die Teilungsversteigerung in die Wege zu leiten.
Die Erbteilungsklage ist auf die Zustimmung zum Aufteilungsplan gerichtet. Ein Pfandverkauf oder eine Teilungsversteigerung sind lediglich vorbereitende Maßnahmen, um die für die Erbteilungsklage zwingend erforderliche Teilungsreife herbeizuführen.
Pfandverkauf sollte das ultima ratio bleiben, weil kaum mit einem Erlös zu rechnen ist.
Bei einem Pfandverkauf steht der Erlös im Hintergrund, viel wichtiger ist die Herstellung der Teilungsreife, ohne die eine Erbteilungsklage nicht erfolgreich sein wird. Es ist daher unbedingt erforderlich, jeden einzelnen Nachlassgegenstand, sei er auch noch so wertlos, in den Pfandverkauf einzubeziehen.
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch Verkauf des Erbteils.
Durch einen Erbteilsverkauf wird niemals eine Erbengemeinschaft aufgelöst. Ausnahme: der Verkauf erfolgt an den letzten Miterben.
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch einen Abschichtungsvertrag.
Die Abschichtung stellt eine ausschließlich einvernehmliche Möglichkeit dar, mit welcher ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden kann. Dessen wächst dabei den verbleibenden Miterben an. Verbleibt hiernach nur eine Person, ist diese Alleineigentümer des gesamten Nachlasses.
Eine Erbschaft kann angefochten werden.
Eine Anfechtung der Erbschaft ist nicht möglich. Die einzige Möglichkeit, das Erbe nicht antreten zu wollen, ist die Ausschlagung. Angefochten werden kann hingegen eine Willenserklärung, d.h. die Ausschlagung oder Annahme als solche. Hierfür sind besondere Voraussetzungen erforderlich.
Ein Erbschein bestimmt den Erben.
Die Person, die als Erbe im Erbschein aufgeführt wird, muss nicht zwingend tatsächlich Erbe des Erblassers geworden sein. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Erbschein die falschen Erben ausweist, beispielsweise dann, wenn der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichtet hat, welches jedoch derzeit nicht bekannt ist. Der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Gegenstandes von einem durch Erbschein legitimierten Erben führt jedoch dazu, dass ein gutgläubiger Dritter auch dann Eigentum erwirbt, wenn der im Erbschein Ausgewiesene tatsächlich nicht der Erbe ist. Dies ist der einzige Sinn des Erbscheins, welcher damit hauptsächlich der Rechtssicherheit dient.
Ein Grundbuch bestimmt den Eigentümer eines Grundstückes.
Die Person, die als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, muss nicht tatsächlich Eigentümer des Grundstücks sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Grundbuch nach einem Erbfall nicht berichtigt wurde und der Erblasser noch als Eigentümer im Grundbuch steht oder wenn eine Grundbuchberichtigung aufgrund eines falschen Erbscheins erfolgt ist.
Der Erwerb eines Grundstückes von einem durch seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer Legitimierten führt jedoch dazu, dass ein gutgläubiger Dritter auch dann Eigentum erwirbt, wenn der im Grundbuch Ausgewiesene tatsächlich nicht der Eigentümer ist. Dies ist der einzige Sinn des Grundbuches, welches damit hauptsächlich der Rechtssicherheit dient.
Der Erwerb eines Grundstückes von einem durch seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer Legitimierten führt jedoch dazu, dass ein gutgläubiger Dritter auch dann Eigentum erwirbt, wenn der im Grundbuch Ausgewiesene tatsächlich nicht der Eigentümer ist. Dies ist der einzige Sinn des Grundbuches, welches damit hauptsächlich der Rechtssicherheit dient.
Erben und Fehlinformationen
Wir konnten hier hoffentlich einige Fehlinformationen aus dem Weg räumen. Für einen Fahrplan nach dem Erbfall schauen Sie bitte unter NACH DEM ERBFALL rein.
Hier Ihren Erbteil anbieten: zum Formular