Sie sind hier:
Rund um das Erbe und Erben kursieren viele Falschinformationen. Die am häufigsten anzutreffenden Fehlern und Mythen nennen wir hier und gehen ihnen auf den Grund. Ein Klick/Tap auf den Fakt-Button zeigt den stattdessen korrekten Fakt.
Mythos 1
Für die einvernehmliche Erbauseinandersetzung ist Teilungsreife erforderlich.
Mythos 2
Teilungsreife bedeutet, dass Miterben den Nachlass unter sich aufteilen.
Mythos 3
Teilungsreife tritt nach gewisser Zeit von allein ein.
Mythos 4
Teilungsreife ist davon abhängig, ob Erben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.
Mythos 5
Unbekannte Erben werden durch einen Abwesenheitspfleger vertreten.
Mythos 6
Die Erbauseinandersetzung zu erzwingen, ist nicht möglich.
Mythos 7
Erbteilsverkauf ist eine Möglichkeit, die Erbengemeinschaft zu beenden.
Mythos 8
Mit dem Verkauf des Erbteils tritt man aus der Erbengemeinschaft aus.
Mythos 9
Ziel einer Erbteilungsklage ist es, den Pfandverkauf oder die Teilungsversteigerung in die Wege zu leiten.
Mythos 10
Pfandverkauf sollte das ultima ratio bleiben, weil kaum mit einem Erlös zu rechnen ist.
Mythos 11
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch Verkauf des Erbteils.
Mythos 12
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch einen Abschichtungsvertrag.
Mythos 13
Eine Erbschaft kann angefochten werden.
Mythos 14
Ein Erbschein bestimmt den Erben.
Mythos 15
Ein Erbschein bestimmt den Erben.
Mythos 16
Text folgt
Wir konnten hier hoffentlich einige Fehlinformationen aus dem Weg räumen. Für einen Fahrplan nach dem Erbfall schauen Sie bitte unter
Wenn Sie Ihren Erbteil anbieten möchten, können Sie das über unser Formular tun. Schnell, sicher und unverbindlich.
Institut für Erbteilung
und Erbauseinandersetzung
Diese Website verwendet Cookies. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzerklärung für Details.