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Zunächst kommt es dabei auf die Frage, zu welchen Personen der Erblasser zu Lebzeiten das beste Verhältnis hatte, grundsätzlich nicht an. Das „missratene“ Kind ohne jeglichen Kontakt zum Erblasser ist insofern dem Kind, welches einen engen Kontakt zum Erblasser pflegte, gleichgestellt.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Ob und in welcher Höhe ein Erbrecht besteht, richtet sich dabei nach dem Verwandtschaftsgrad bzw. dem Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Versterbens.
Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist, ist ebenfalls erbberechtigt (§ 1923 Abs. 2 BGB). Verschwägerte sind nicht erbberechtigt.
Die gesetzliche Erbfolge kann auch durch Ausschlagungen von zunächst mittels Verfügung von Todes wegen begünstigter Erben mangels anderer Anordnungen des Erblassers (z.B. Ersatzerbenanordnung) eintreten.
Sofern der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens wirksam letztwillig verfügt hat, tritt auch hinsichtlich des ungeregelten Teils die gesetzliche Erbfolge ein.
Die gesetzliche Erbfolge untergliedert sich zunächst in das Verwandtenerbrecht und das Erbrecht des überlebenden Ehe- oder Lebenspartners.
Das Erbrecht richtet sich u.a. nach dem Verwandtschaftsgrad
Das Verwandtenerbrecht gliedert sich in 5 Ordnungen, welche aus Sicht des Erblassers zu betrachten sind. Es gilt insofern das Ordnungsprinzip, welches besagt, dass ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Zudem gilt innerhalb der einzelnen Ordnungen das Repräsentationsprinzip, nach dem ein zur Zeit des Erbfalls lebender Verwandter alle Personen ausschließt, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind.
1.
Die 1. Ordnung umfasst alle „Abkömmlinge“, die vom Verstorbenen abstammen (Stammesprinzip). Jedes Kind, welches vom Erblasser abstammt, eröffnet einen neuen Stamm. Jeder dieser Stämme erbt zu gleichen Teilen.
Dies betrifft also die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder. Von der Erbschaft ausgeschlossen sind Stiefkinder und Ziehkinder.
4.
Die 4. Ordnung berücksichtigt die Urgroßeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Urgroßeltern abstammen. Es betrifft also Urgroßmutter und -vater, Großtante und -onkel usw.
Im Unterschied zur 2. und 3. Ordnung entscheidet hier die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser. Hierfür werden die Stämme von den Urgroßeltern zu deren Kindern, Enkeln, Urenkeln usw. durchgegangen. Danach werden sich analog die Stämme der Ururgroßeltern, deren Kinder, Enkel usw. angesehen. Findet sich dabei eine Person, werden weitere in demselben Verwandtschaftsverhältnis gesucht. Bleibt diese Suche erfolglos, erbt die festgestellte Person allein. Gibt es mehrere, erben sie zu gleichen Teilen.
2.
Die 2. Ordnung berücksichtigt die Eltern des Verstorbenen sowie alle Personen, die von den Eltern abstammen. Dies betrifft Mutter, Vater, Schwester, Bruder, Nichte, Neffe, Großnichte und -neffe usw.
In der 2. wie auch in der 3. Ordnung wird nach dem sogenannten „Erbrecht nach Linien“ vererbt, d.h. das Erbe geht zu gleichen Teilen an beide Elternteile, falls diese noch leben. Ist dies nicht der Fall, erben deren Kinder, also im Allgemeinen die Geschwister des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, erhält es die Hälfte, die andere Hälfte bekommen die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils.
Leben beide Elternteile des Erblassers noch, erben sie allein, werden also in der Erbfolge bevorzugt, wodurch ihre Kinder (die Geschwister des Erblassers) von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
5.
Die 5. Ordnung schließlich befasst sich mit den entfernteren Voreltern des Erblassers und wiederum deren Abkömmlingen.
3.
In der 3. Ordnung werden die Großeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Großeltern abstammen, berücksichtigt. Dies betrifft also Großmutter und -vater, Tante, Onkel, Cousine, Cousin usw.
Gemäß dem „Erbrecht nach Linien“, welches in der 2. und 3. Ordnung wirkt, wird das Erbe zu gleichen Teilen auf die vier Großelternteile aufgeteilt. Sind diese nicht mehr am Leben, so geht ihr entsprechender Erbteil nach dem Stammesprinzip an ihre Abkömmlinge.
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner genießt natürlich auch ein gesetzliches Erbrecht. Er erbt neben den Verwandten. Die Höhe seines Erbteils richtet sich zunächst nach dem Güterstand, in welchem die Partner lebten.
Hiernach kommt es darauf an, welche Verwandten aus welchen Ordnungen noch vorhanden sind. Gibt es Verwandte 1. Ordnung, erhält der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein Viertel der Erbschaft. Falls es nur Verwandte 2. Ordnung gibt, bekommt er die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Im Falle der 3. Ordnung erbt er allein, sofern die verbliebenen Verwandten der 3. Ordnung nicht die Großeltern sind.
Im häufigsten Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (also dem gesetzlichen Güterstand, der ohne Ehevertrag automatisch entsteht) erhält der Ehe- oder Lebenspartner neben seinem erbrechtlichen Erbteil noch den Anteil zum pauschalierten Zugewinnausgleich in Höhe von einem Viertel hinzu (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Den Rest teilen sich dann die Verwandten nach dem Verwandtenerbrecht (siehe oben).
Darüber hinaus hat der überlebende Ehe- oder Lebenspartner vorab einen Anspruch auf den „Voraus“ (§ 1932 BGB), dieser umfasst den ehelichen Hausrat und die Hochzeitsgeschenke.
Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Verwandte noch ein Ehe- oder Lebenspartner vorhanden, erbt der Fiskus des Bundeslandes, welchem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört hat (§ 1936 BGB).
Die gesetzliche Erbfolge kann insbesondere dann zu einer komplexen Angelegenheit anwachsen, wenn vor dem Ableben eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft noch keine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Dann entstehen sogenannte Untererbengemeinschaften, deren Auseinandersetzung umso schwieriger wird, je weiter sie sich verzweigen. So können ungeteilte Erbengemeinschaften schnell zu Gebilden heranwachsen, welche im Ergebnis aus hundert Anteilen und mehr bestehen. Da diese Anteile dann im Hinblick auf die (erste) Obererbengemeinschaft mitunter so klein sind, dass sich eine Auseinandersetzung für den Einzelnen schlichtweg nicht mehr lohnt, sinkt die aktive Auseinandersetzungsbereitschaft rapide ab. Mitunter kann hier durchaus eine Erbteilsübertragung auf einen Dritten in Betracht kommen und sinnvoll sein (
Weiterführende Hinweise zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie auch unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge
Für einen ausführlichen Fahrplan nach dem Erbfall schauen Sie bitte unter
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Institut für Erbteilung
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