Fragen vor dem Erbfall

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkungen und Nachlass

Ein Erblasser könnte bereits zu Lebzeiten Vermögensteile vollständig oder zum Teil schenkweise bevorzugten Personen oder Organisationen zukommen lassen und so den zukünftigen Pflichtteilsanspruch von Ehegatten oder Verwandten schmälern, da die vorgenannten Vermögenswerte dann zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zum Nachlass gehören.

Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) eingeführt.

Hiernach werden alle Schenkungen (auch gemischte Schenkungen) des Erblassers, welche dieser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tode gegenüber Dritten tätigte, bei der Pflichtteilsberechnung fiktiv berücksichtigt, indem ihr Wert zum Zeitpunkt der Schenkung dem Wert des tatsächlichen Nachlasses zugerechnet werden. Diese Neuberechnung bildet dann die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung und erhöht (bzw. ergänzt) insofern den Pflichtteilsanspruch des Berechtigten.

Zur Berechnung der Pflichtteilsergänzung wird das „Abschmelzungsmodell“ herangezogen. Danach verringert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch innerhalb von 10 Jahren vor dem Todesfall jeweils um 10% pro Jahr. Stirbt also der Erblasser im ersten Jahr nach der Schenkung, wird der Wert der Schenkung zu 100% bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Stirbt er im zweiten Jahr, wird der Schenkungswert nur noch zu 90% berücksichtigt usw.

Bei Schenkungen unter Eheleuten wird der Rahmen noch weiter gesteckt, hier werden alle Schenkungen aus der Zeit der Ehe berücksichtigt, unabhängig von der 10-Jahres-Begrenzung. Falls die Ehe aufgelöst wird, beginnt die Zehnjahresfrist ab dem Zeitpunkt der Auflösung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wird.

Bei der Schenkung einer Immobilie beginnt die Zehnjahresfrist ebenfalls nicht zu laufen, wenn sich der Erblasser beispielsweise ein Wohnrecht an der Immobilie vorbehält. Der Wert der Immobilie ist dann bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung voll zu berücksichtigen.

Nicht betroffen sind Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB). Dazu zählen z.B. Weihnachts- oder Jubiläumsgeschenke, die einen sittlichen Rahmen nicht überschreiten.

Schenkungen und Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, sind auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen.

Erben - ein Fahrplann

Für einen ausführlichen Fahrplan nach dem Erbfall schauen Sie bitte unter NACH DEM ERBFALL rein.

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