Der Fahrplan nach dem Erbfall
Wie nach dem Erbfall zu verfahren ist, die Auflösung einer Erbengemeinschaft oder die Überlegung, den Erbteil zu verkaufen, kann trotz der Komplexität der Angelegenheit immer nach dem nachfolgenden Schema erfolgen. Dabei ist lediglich den sich in der jeweiligen Situation stellenden Fragen nachzugehen:
Frage 1: Gibt es eine wirksame letztwillige Verfügung von Todes wegen?
In diesem Zusammenhang ist sodann die Frage zu stellen, ob die getroffene Verfügung von Todes wegen wirksam ist.
Es sind insofern die Punkte zur wirksamen Errichtung einer letztwilligen Verfügung, wie unter dem Punkt „I. Vor dem Erbfall“ dargestellt, zu untersuchen. Liegt insofern keine wirksame letztwillige Verfügung vor, greift die gesetzliche Erbfolge.
In jedem Fall stellt sich die nächste Frage:
Frage 2: Welche Rechtsfolge entsteht durch die letztwillige Verfügung oder gesetzliche Erbfolge?
Anders jedoch im Erbrecht. Das Erbe geht hier ausnahmsweise ohne weiteres Zutun auf den oder die Erben über. Man spricht daher auch vom „Vonselbsterwerb“. Erbe wird man folglich nicht durch eine eigene Handlung, sondern allein dadurch, dass man zum Erben bestimmt ist (sei es durch letztwillige Verfügung des Erblassers oder durch die gesetzliche Erbfolge).
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Erben dieses „Erb-Geschenk“ schlichtweg nicht haben wollen. Die Gründe hierfür können vielschichtig sein. So gibt es Erben, die vom Erblasser einfach nichts annehmen möchten. Andere Erben sind hochverschuldet und müssten das Erbe vollständig an ihre Gläubiger herausgeben. Wieder andere Erben möchten keineswegs in einer Erbengemeinschaft gebunden sein und andere betrachten das ihnen Zugewendete einfach als zu wenig. Aber auch die Überschuldung des Nachlasses kann ein Grund darstellen, das Erbe abzulehnen. Es stellt sich also die nächste Frage:
Frage 3: Will ich das Erbe antreten?
Sofern man das Erbe nicht haben möchte, ist aktives Handeln vonnöten. Da man, wie oben dargestellt, „von selbst“ Erbe wird, kann man lediglich auf die Möglichkeit der Ausschlagung zurückgreifen, um sich vom Erbe wieder „zu befreien“.
Die Ausschlagung
Durch die form- und fristgerechte Ausschlagung gilt der Erbanfall als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Das heißt, man verliert rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls seine Erbenstellung wieder. Mythos 13
Häufige Gründe für eine Ausschlagung
Wichtigster Grund für eine Erbausschlagung ist sicherlich die Überschuldung des Nachlasses. Hinterlässt also ein Erblasser feststellbar nichts als Schulden, erwirbt diese Schulden der Erbe zunächst kraft Gesetzes von allein. Dies kann verständlicher Weise zu äußerst unschönen Situationen führen, wenn plötzlich die Gläubiger des Erblassers an der Tür der Erben klopfen und ihre Forderungen geltend machen.
Der Erbe kann aber auch selbst verschuldet sein. Sofern er nun das Erbe annimmt, können die Gläubiger des Erben darauf zugreifen. Dies kann im Einzelfall nicht gewünscht sein. Insbesondere dann, wenn die Ausschlagung des Erbes dazu führt, dass ein gewünschter Ersatzerbe oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge die eigenen Kinder nun erben.
Sehr häufig wird ein Erbe aber auch deswegen ausgeschlagen, weil ein Testament Anordnungen trifft, mit denen der Erbe nicht einverstanden ist. So kann ein Testament z.B. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beinhalten oder mit Vermächtnissen und/oder Auflagen versehen sein.
Während die Ausschlagung eines durch die gesetzliche Erbfolge berufenen Abkömmlings des Erblassers dazu führt, dass keinerlei darüberhinausgehende Ansprüche an den Nachlass bestehen (also vor allem auch ggf. bestehende Pflichtteilsansprüche entfallen), kann eine derartige Ausschlagung im Rahmen der gewillkürten Erbfolge unter Umständen bestehende Pflichtteilsansprüche erhalten.
Insbesondere die Ausschlagung der in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehefrau des Erblassers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge kann eine überlegenswerte Entscheidung darstellen, wenn es um die Frage geht, den tatsächlichen Zugewinnausgleich von den Erben zu verlangen, anstelle sich mit der im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge für die Ehefrau einhergehenden pauschalen Variante (Erhöhung des Erbteils um ein Viertel) zufrieden zu geben. Man spricht insofern auch von einer „taktischen Ausschlagung“.
Fristen für die Ausschlagung
Für die Ausschlagung eines Erbes steht dem Erben grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen zur Verfügung (§ 1944 Abs. 1 BGB). Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist hingegen sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Erbe positive Kenntnis vom Anfall und der eigenen Berufung erlangt hat (§ 1944 Abs. 2 BGB).
Form der Ausschlagung
Bei der Ausschlagung des Erbes muss eine gewisse Form (§ 1945 BGB) eingehalten werden. Es genügt z.B. nicht, den Miterben mündlich die Ausschlagungsabsicht mitzuteilen und auch ein formloses Schreiben reicht hier nicht aus.
Zuständig für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung ist das Nachlassgericht des Amtsgerichtes, in dem sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand. Ist der Weg dorthin zu aufwändig, kann man aber auch zum eigenen zuständigen Nachlassgericht gehen. Um die Ausschlagung formal richtig zu erklären, wendet man sich entweder direkt an dieses Nachlassgericht und erklärt die Ausschlagung persönlich, was vom zuständigen Rechtspfleger aufgenommen und vom Antragsteller unterschrieben wird; andererseits kann man die Ausschlagung auch vor einem Notar erklären und dann die Erklärung an das Nachlassgericht übersenden lassen.
Grundsätzlich müssen sich die Erben selbst um die Erbschaftsbelange kümmern. Eine Bringschuld des Nachlassgerichts besteht nicht. Das Nachlassgericht informiert aber, wenn man im Testament auftaucht oder infolge der Ausschlagung eines anderen in der Erbfolge aufgerückt ist.
Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung (z.B. dass eine bestimmte andere Person Erbe wird) erfolgen (§ 1947 BGB).
Wirkung der Ausschlagung
Die frist- und formgerechte Ausschlagung hat zur Folge, dass die zunächst bestehende Erbenstellung rückwirkend auf den Todeszeitpunkt wieder entfällt und man somit von allen Rechten und Pflichten eines Erben entbunden ist.
Gemäß § 1953 BGB gilt die Erbschaft für den Ausschlagenden als „nicht angefallen“. Man trennt sozusagen jede Verbindung zur Erbschaft.
Damit fällt die Erbschaft rückwirkend an den, der berufen worden wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das bedeutet, die Erbschaft fällt dem nächsten im Testament oder Erbvertrag genannten Ersatzerben oder dem Nächsten aus der gesetzlichen Erbfolge zu.
Die Ausschlagung enthält also die „doppelte Fiktion“. Erstens wird angenommen, dass der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (das heißt, der Anfall an den Erben gilt als nicht erfolgt) und zweitens fällt die Erbschaft dem nächstberufenen „neuen Erben“ rückwirkend zum Zeitpunkt des Erbfalls zu.
Existiert ein Testament oder Erbvertrag, ist es entscheidend, ob darin ein Ersatzerbe festgelegt wurde, denn dieser tritt an die Stelle des Ausschlagenden (§ 2096 BGB). Die Bestimmung eines Ersatzerben gibt dem Erblasser die Handhabe, seinen Willen auch bei eintretenden Eventualitäten, wie eben einer Ausschlagung, vorsorglich zu formulieren.
Auch eine gestaffelte Bestimmung von Ersatzerben ist möglich. In jedem Fall geht der erklärte Wille des Erblassers allen anderen Auslegungen vor.
Fehlt die eindeutige Bestimmung eines Ersatzerben im Testament oder Erbvertrag, greifen definierte Auslegungsregeln (§ 2069 BGB). Es können hierbei Umstände und Interpretationen in Betracht gezogen werden, welche im Testament nicht eindeutig zu erkennen sind. Dies birgt ein erhebliches Streitpotenzial unter den Erben.
Bei gesetzlicher Erbfolge kommen die in den §§ 1924 ff. BGB nächstberufenen Erben in Betracht.
Mit der Ausschlagung entfällt die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer rückwirkend. Bei dem „neuen Erben“ entsteht die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung.
Nachdem die Frage beantwortet ist, ob ich das Erbe antreten will, folgt die nächste Frage:
Frage 4: Bin ich Alleinerbe oder entsteht eine Erbengemeinschaft?
Alleinerbschaft
Existiert nur ein einziger Erbe, muss keine Erbauseinandersetzung stattfinden, da der Erbe dann Alleineigentümer sämtlichen Vermögens des Erblassers wird. Er kann dieses nach seinem Belieben verwenden und verwerten. Natürlich haftet er auch allein für die Schulden des Erblassers.
Erbengemeinschaft
Sofern mehr als eine Person zum Erben berufen wurden, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft, welcher der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen gehört (§ 2032 BGB).
Die Erbengemeinschaft stellt also eine Rechtsgemeinschaft dar, deren beteiligte Personen Miterben genannt werden.
Der Erbengemeinschaft gehört zwar das Vermögen des Verstorbenen, aber nur gemeinsam in sogenannter Gesamthand. So kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen, ein Miterbe allein kann dies hingegen, unabhängig von der Art des Nachlassvermögens, nicht.
Entstehung der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch (durch Gesetz), wenn mehrere Personen Erbe eines Erblassers sind. Demnach entsteht die Erbengemeinschaft auch gegen den Willen einer oder mehrerer Miterben.
Rechtsform der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar. Dies bedeutet, dass das gesamte Vermögen des Erblassers allen Miterben gemeinsam gehört. Die Besonderheit dabei ist, dass keiner der Miterben allein über den Nachlass verfügen kann. Für jegliche Verfügungen, die den Nachlass betreffen, ist je nach Umfang der Verfügung entweder eine einfache Stimmenmehrheit oder sogar Einstimmigkeit erforderlich. Der einzelne Miterbe hat jedoch die Möglichkeit, allein (ohne Zustimmung der übrigen Miterben) über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft zu verfügen, indem er beispielsweise seinen Erbteil verkauft.
Rechte und Pflichten der einzelnen Miterben
Vorweg ist zu betonen, dass jeder Miterbe die Möglichkeit hat, die Erbschaft auszuschlagen (siehe oben).
Die Erbengemeinschaft ist auf eine Auflösung (Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft) gerichtet. Daher besteht das wohl wichtigste Recht der Miterben im Anspruch auf Auseinandersetzung. Jeder Miterbe kann, unabhängig davon, wie groß sein Anteil am Nachlass ist, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
Jeder Miterbe ist verpflichtet, bei der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Diese Pflicht besteht vor allem in der Fortführung oder Kündigung von Verträgen und der Sorge um die Nachlassgegenstände sowie in der Erfüllung von Verbindlichkeiten. Ebenfalls übernehmen die Miterben die Verbindlichkeiten des Erblassers und haften für diese. Hierzu gehören z.B. Kreditfinanzierungen oder der laufende Mietvertrag für die Wohnung des Erblassers.
Grundsätzlich ist jeder Miterbe selbst dafür verantwortlich, sich über den Nachlass und die Erbsituation zu informieren. In bestimmten Fällen bestehen in einer Erbengemeinschaft jedoch Auskunftsansprüche gegenüber den anderen Miterben. Dies gilt vor allem, wenn einer der Miterben über besonderes Wissen bezüglich des Nachlasses verfügt. Dieses Wissen muss er mit den anderen Miterben teilen, wenn diese anderenfalls aufgrund ihrer Unkenntnis einen Nachteil erleiden würden. Voraussetzung für diesen Auskunftsanspruch ist ferner, dass eine rechtliche Sonderbeziehung, also zum Beispiel ein Autragsverhältnis zwischen dem einzelnen Miterben und dem Erblasser, besteht.
Der einzelne Miterbe kann von den anderen Miterben einen Ausgleich fordern, wenn er den Erblasser vor dessen Ableben in einem besonderen Maße gepflegt und unterstützt hat.
Zudem sind die Miterben zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet. Dazu wird der gesamte Nachlass bewertet und dem jeweiligen Miterben der seinem Erbteil entsprechende Anteil zugewiesen. Oft ist dieses Thema jedoch unproblematisch, da abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser umfassende Freibeträge vorgesehen sind.
Verwaltung des Nachlasses
Im Zeitraum bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass durch die Miterben gemeinschaftlich verwaltet werden (§ 2038 BGB). Dabei sollen sowohl die Interessen der Miterben als auch die der Gläubiger, die noch Geld aus dem Nachlass erhalten sollen, geschützt werden. Man unterscheidet zwischen der ordnungsgemäßen, der außerordentlichen und der Notverwaltung.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Die ordnungsgemäße Verwaltung betrifft Maßnahmen, welche den Nachlass nicht erheblich verändern und bei denen man davon ausgehen kann, dass sie im Interesse aller Miterben sind. Dies gilt meist für Maßnahmen, die sich wirtschaftlich positiv auf den Nachlass auswirken. Hierzu zählt zum Beispiel die Kündigung von Abonnements, die nicht mehr benötigt werden, oder auch die Instandhaltung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie. Für die Entscheidung über eine solche Maßnahme gilt das Mehrheitsprinzip nach Anteilen. Die Maßnahme kann also nur dann vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der Erbanteile sich einig ist. Ist dies der Fall, müssen sich dann auch alle Miterben an der Durchführung dieser Maßnahme beteiligen.
außerordentliche Verwaltung
Bei der außerordentlichen Verwaltung handelt es sich um Maßnahmen, die den Nachlass wesentlich verändern. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich nur eine Immobilie im Nachlass befindet und diese verkauft werden soll. Für solche Maßnahmen ist der einstimmige Beschluss aller Miterben erforderlich.
Notverwaltung
Die Notverwaltung umfasst Maßnahmen, die besonders dringlich sind und es daher nicht möglich ist, vorher alle Miterben miteinzubeziehen. Voraussetzung ist, dass es dem Nachlass erheblich schaden würde, wenn die konkrete Maßnahme nicht sofort vorgenommen wird. In diesem Fall kann ein Miterbe allein (ohne die Mitwirkung der anderen Miterben) handeln.
Ein Beispiel: Ein Sturm beschädigt das Dach der Nachlassimmobilie so schwer, dass nur eine sofortige Maßnahme eines Dachdeckers einen Einsturz verhindern kann, so darf der einzelne Miterbe die entsprechende Maßnahme einleiten.
Verwaltungsvereinbarung
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Miterben (abweichend von den gesetzlichen Regelungen) die Verwaltung vertraglich regeln. In einem solchen Vertrag kann unter anderem geregelt werden, wer den Nachlass in welchem Umfang verwaltet und wie dabei die Kosten getragen werden.
Kosten und Vergütung
Die Kosten der Nachlassverwaltung tragen die Miterben. Der Miterbe, der berechtigterweise Verwaltungsmaßnahmen durchgeführt hat, kann nach Abzug seines Eigenanteils von den anderen Miterben Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Für diesen Ersatz müssen die Miterben nicht auf ihr Privatvermögen zurückgreifen, der Aufwendungsersatz muss nur aus dem Nachlass geleistet werden. Ein Miterbe kann für die Nachlassverwaltung keine Vergütung verlangen. Allerdings können die Miterben mittels einer Verwaltungsvereinbarung einen einzelnen Miterben mit der Verwaltung betrauen und ihm dafür eine Vergütung gewähren.
Nutzungsentschädigung
Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, die durch einen der Miterben bewohnt wird, können die übrigen Miterben von diesem die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich nach einer ortsüblichen Miete, die für eine solche Immobilie normalerweise zu zahlen wäre (abzüglich des Anteils des die Immobilie bewohnenden Miterben am Nachlass).
Haftung der Miterben
Grundsätzlich haften die Miterben für alle Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB).
Arten von Nachlassverbindlichkeiten
Man unterscheidet zunächst zwischen Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden.
Erblasserschulden
Erblasserschulden sind die Schulden, die zum Todeszeitpunkt des Erblassers bestehen (§ 1967 Abs. 2 BGB), also solche, die der Erblasser selbst zu seinen Lebzeiten begründet hat.
Erbfallschulden
Als Erbfallschulden werden die Schulden bezeichnet, die durch den Tod des Erblassers entstehen (z.B. Bestattungskosten).
Nachlasserbenschulden
Nachlasserbenschulden werden von den Miterben im Rahmen der Nachlassverwaltung begründet.
Haftungsregelungen
Allgemeines
Die Miterben haften als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Demnach kann ein Gläubiger einen einzelnen Miterben in voller Höhe für alle Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen. Der Miterbe muss dann von den anderen Miterben Ausgleich verlangen.
Ist nur ein Miterbe durch eine Nachlassverbindlichkeit belastet (z.B. durch eine Auflage oder ein Vermächtnis), so kann der Gläubiger auch nur diesen Miterben in Anspruch nehmen. Der Miterbe kann dann von den übrigen Miterben einen Ausgleich verlangen. Sind alle Miterben mit einer Verbindlichkeit belastet, so kann der Gläubiger bis zur Nachlassteilung gegen jeden einzelnen Miterben oder gegen die Miterben als Gesamtschuldner vorgehen.
Wird ein Erbteil verkauft, dann haftet der Käufer für alle nicht erfüllten Nachlassverbindlichkeiten (§ 2382 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Käufer von den Verbindlichkeiten nichts wusste oder vom Verkäufer getäuscht wurde. Der Verkäufer haftet jedoch ebenfalls weiterhin für die Verbindlichkeiten. (MYTHOS 8) Somit haften der Käufer und der Verkäufer dann als Gesamtschuldner gegenüber Dritten. Im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 2378 BGB). Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Erbteilskaufvertrag individuell zu regeln, wer für welche Nachlassverbindlichkeiten aufkommt.
Im Folgenden werden die Haftungsregelungen in den einzelnen „Lebensabschnitten“ der Erbengemeinschaft chronologisch dargestellt.
Vor Annahme der Erbschaft
Die Erbschaft kann entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten angenommen werden. Solange ein Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, kann er für Nachlassverbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden (§ 1958 BGB).
vor Teilung des Nachlasses
Die Miterben sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung des Nachlasses zu erfüllen.
- Einrede der beschränkten Erbenhaftung
Miterben müssen nicht unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen haften. Sie können die Haftung auf den Nachlass begrenzen, indem sie den Gläubigern die Einrede der beschränkten Erbenhaftung (§ 2059) entgegenhalten. Dies bedeutet, dass sich die Haftung des Miterben bis zur Teilung des Nachlasses nur auf seinen Anteil am Nachlass beschränkt und sein Privatvermögen geschützt wird. - Dreimonatseinrede
Nach Annahme der Erbschaft ist es wichtig, sich mit der konkreten Situation des Nachlasses vertraut zu machen. Mithilfe der sog. Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) kann daher jeder Miterbe innerhalb der ersten drei Monate die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, solange er noch kein Inventar errichtet hat.
Ein Nachlassinventar zeigt die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die der Nachlass enthält. Die Erstellung eines Inventars wird einem oder mehreren Miterben auferlegt, wenn ein Gläubiger dies beim Nachlassgericht beantragt. Die Miterben können diese Pflicht auf einen Notar oder auf das Nachlassgericht übertragen. Durch die Erstellung eines Nachlassinventars beschränkt sich die Haftung dauerhaft auf die im Inventar dargestellten Vermögensgegenstände. - Aufgebotsverfahren
Reicht die dreimonatige Schutzfrist nicht aus, so können die Miterben ein Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht beantragen. Das Nachlassgericht fordert dann öffentlich dazu auf, dass alle Gläubiger ihre Forderungen gegen den Nachlass anmelden.
Nachdem die Verfahrensfrist abgelaufen ist, wird ein Ausschlussurteil erlassen. Das bedeutet, dass die Forderungen, die bis zum Fristablauf nicht angemeldet wurden, zuletzt (also nach den angemeldeten Forderungen) und auch nur dann befriedigt werden, wenn vom Nachlass noch etwas übrig ist. Die Haftung der Miterben beschränkt sich also dauerhaft auf den Nachlass. Diese Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht für dinglich gesicherte Gläubiger, also z.B. solche, die eine Grundschuld auf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie haben.
Der Erbe kann bis zur Beendigung des Verfahrens die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern (§ 2015 BGB), sofern er das Aufgebotsverfahren innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft beantragt hat. - Nachlassverwaltung
Falls sich eine Überschuldung des Nachlasses aufgrund der Unübersichtlichkeit nicht feststellen lässt, können die Miterben gemeinschaftlich die Nachlassverwaltung beim Gericht beantragen. Die Erben geben die Verwaltung an den Nachlassverwalter ab, der vom Nachlassgericht bestimmt wird. Dessen Aufgabe besteht z.B. darin, einzelne Nachlassgegenstände zu veräußern und mit den Erlösen die Forderungen der Nachlassgläubiger zu befriedigen. Voraussetzung ist, dass der Nachlass die Gerichts- und Verwaltungskosten deckt, ansonsten wird der Antrag abgelehnt.
Wenn alle Forderungen erfüllt sind, wird die Nachlassverwaltung aufgehoben und der Nachlassverwalter übergibt den Miterben die noch vorhandenen Nachlassgegenstände. - Nachlassinsolvenz
Ist der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig, müssen die Miterben oder ein vorher tätiger Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht beantragen. Der Antrag wird geprüft und im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wird das Verfahren eröffnet, vorausgesetzt, dass der Nachlass die Verfahrenskosten deckt. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, welcher den Nachlass verwertet und die Forderungen der Gläubiger befriedigt.
Falls Nachlassverwaltung und Insolvenz mangels Masse abgelehnt werden, so kann der Erbe den Nachlassgläubigern die Dürftigkeitseinrede entgegenhalten.
nach Teilung des Nachlasses
Der Nachlass gilt als geteilt, wenn ein erheblicher Teil des Nachlasses in das Privatvermögen der einzelnen Miterben übergegangen ist. Dann sind Privatvermögen und Nachlass untrennbar miteinander verbunden. Dies hat zur Folge, dass die Miterben als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen haften.
Haftung innerhalb der Erbengemeinschaft
Der einzelne Miterbe kann der Erbengemeinschaft in bestimmten Situationen wie eine fremde Person gegenüberstehen. Er ist beispielsweise der Erbengemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er einen Nachlassgegenstand beschädigt. Hat ein Miterbe Schulden beim Erblasser, muss er diese an die Erbengemeinschaft zurückzahlen.
Beendigung der Erbengemeinschaft
Die Auseinandersetzung ist das Ziel der Erbengemeinschaft. Als Erbauseinandersetzung bezeichnet man das Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft und Verteilung des Nachlasses an die Miterben. Die Erbengemeinschaft ist beendet, wenn der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wurde oder eine Person Inhaber aller Erbteile ist.
Frage 5: Kann mit ALLEN Miterben eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung gelingen?
Für die Erbauseinandersetzung gibt es exakt zwei Wege. Sie erfolgt einvernehmlich oder streitig!
Die einvernehmliche Erbauseinandersetzung
Zunächst kann zwischen Miterben und weiteren vom Nachlass begünstigten Personen (z.B. Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten) alles vereinbart werden, was gesetzlich zulässig ist.
Besteht Einigkeit zwischen allen Miterben und ggf. weiteren vom Nachlass begünstigten Personen, kann die Erbauseinandersetzung auch entgegen jeder Erblasseranordnung (also auch bei vom Erblasser angeordnetem Auseinandersetzungsverbot) erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist und der Testamentsvollstrecker mitwirkt.
Die Möglichkeiten der einvernehmlichen Erbauseinandersetzung sind praktisch unbegrenzt. Der Nachlass kann nach Belieben verteilt werden. Er kann auch gemeinsam veräußert und anschließend der Erlös geteilt werden.
Aufteilung unter den Miterben
Der Nachlass kann unter den einzelnen Miterben aufgeteilt werden, wenn diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag schließen. (MYTHOS 1 und 2) Dazu ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. In diesem Rahmen müssen Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse erfüllt und Ausgleichspflichten geregelt werden.
Es ist ebenfalls möglich, einen Dritten mit der Auseinandersetzung zu beauftragen (Erbabwicklung). Dies ist in der Regel nur dann mit Kosten verbunden, wenn die Auseinandersetzung erfolgreich war.
Abschichtung
Eine Möglichkeit, die Erbengemeinschaft zu verkleinern oder letztlich auch gänzlich aufzulösen, besteht darin, einen Abschichtungsvertrag zu schließen.
Dadurch kann ein einzelner Miterbe die Erbengemeinschaft verlassen. Ob dies gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages oder kostenfrei erfolgt, obliegt den Parteien selbst. Der Erbteil fällt den übrigen Miterben verhältnismäßig nach deren Erbteilen zu.
Ein Abschichtungsvertrag erfordert also immer die Mitwirkung aller Miterben und ist damit nur dann möglich, wenn sich alle Erben einig sind!
Wesentlich ist jedoch, dass ein Abschichtungsvertrag nicht zwischen einzelnen Miterben einer Erbengemeinschaft geschlossen werden kann. Hierfür wäre ein Erbteilsübertragungsvertrag der richtige Weg.
Kommt es im Rahmen einer Abschichtungsvereinbarung dazu, dass nur noch ein einzelner Miterbe übrigbleibt, endet die Erbengemeinschaft auch in diesem Fall. Der verbliebene Miterbe wird praktisch Alleineigentümer des gesamten Nachlasses. Der Abschichtungvertrag stellt insofern keine gesonderte Möglichkeit einer Erbauseinandersetzung dar, er ist nur ein spezieller Weg einer einvernehmlichen Erbauseinandersetzung.
Großer Vorteil des Abschichtungsvertrags ist, dass er formfrei möglich ist. Dies gilt auch, wenn sich erhebliches Vermögen und Immobilien im Nachlass befinden. Praktisch wird man den Abschichtungsvertrag gleichwohl schriftlich verfassen, um den entsprechenden Nachweis erbringen zu können. Um den Abschluss eines Abschichtungsvertrags zur Grundbuchberichtung zu verwenden, ist die hierfür in der Grundbuchordnung erforderliche Form (§ 29 GBO) erforderlich. Dies bedeutet, dass mindestens alle Unterschriften eines Abschichtungsvertrags notariell beglaubigt werden müssen. Im Übrigen kann der Abschichtungsvertrag eine sehr günstige Variante einer einvernehmlichen Erbauseinandersetzung darstellen.
Notarielles Vermittlungsverfahren
Das notarielle Vermittlungsverfahren nimmt einen besonderen Platz im Rahmen der Möglichkeiten für eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung ein. Während für diese Verfahren früher die Gerichte zuständig waren, sind sie seit 01. September 2013 den Notaren übertragen.
Das notarielle Vermittlungsverfahren hat aus vielerlei Gründen wenig Bedeutung. Zunächst ist es den meisten Notaren überhaupt nicht bekannt. Bedauerlicher Weise ist jedoch die örtliche Zuständigkeit des Notars gemäß auf den Amtssitz beschränkt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 344 Abs. 4a FamFG). Anders als bei gewöhnlichen notariell zu beurkundenden Vorgängen kann im notariellen Vermittlungsverfahren der Notar also nicht frei gewählt werden.
Zwar sind die Notare grundsätzlich verpflichtet, die entsprechenden Verfahren durchzuführen. Ohne entsprechende Zuarbeit antragstellender Miterben ist dies jedoch für den Notar eine enorm aufwändige Angelegenheit.
Aber auch für den antragstellenden Miterben ist das Verfahren nur bedingt geeignet. So kann es bei entsprechender Reaktion der anderen Miterben jederzeit boykottiert und damit beendet werden, womit die einvernehmliche Erbauseinandersetzung dann gescheitert ist.
Sofern allerdings spezielle Gegebenheiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorliegen, kann eine erfolgreiche Erbauseinandersetzung im Rahmen eines notariellen Vermittlungsverfahrens auch dann gelingen, wenn einzelne Erben gänzlich untätig bleiben. Unter besonderen Umständen können in diesem Fall fehlende Erklärungen von Miterben fingiert werden.
Das Verfahren eignet sich zusammenfassend jedoch nur bei Mitwirkung diesbezüglich rechtlich versierter Personen (Notar, Rechtsanwalt).
Die streitige Erbauseinandersetzung
Streitige Erbauseinandersetzungen sind höchst anspruchsvoll. Warum?
Die streitige Erbauseinandersetzung kann ausschließlich mit einer Erbteilungsklage (gerichtet auf Zustimmung zum Aufteilungsplan) (MYTHOS 9) beendet und somit erzwungen (MYTHOS 6) werden. Andere Möglichkeiten existieren NICHT! Insbesondere die immer wieder anzutreffende Behauptung, mit einer Zwangsversteigerung würde eine Erbengemeinschaft beendet, ist ebenso falsch wie die Behauptung, dies geschehe durch einen Erbteilsverkauf (MYTHOS 7, MYTHOS 11) oder einen Abschichtungvertrag (MYTHOS 12). Zwar kann es unter gewissen Umständen durch einen Erbteilsverkauf oder einen Abschichtungsvertrag zur Auflösung einer Erbengemeinschaft kommen. Dies ist jedoch lediglich eine Rechtsfolge, welche ausschließlich dann eintritt, wenn sich alle Erbteile in der Hand einer Person vereinigen. Die Erbengemeinschaft erlischt dann kraft Gesetzes.
Auf dem Weg zur Erbteilungsklage kann es natürlich immer wieder zu einer Einigung kommen, wodurch die streitige Auseinandersetzung dann beendet werden kann. Aber ohne Einvernehmen ist es unmöglich, eine Erbengemeinschaft ohne eine Erbteilungsklage zu beenden.
Die Erbteilungsklage ist wohl die mit dem höchsten Prozessrisiko belastete Klage. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass eine Erbteilungsklage allein auf die Zustimmung zu einem konkreten, vom Kläger zu erstellenden Aufteilungsplan gerichtet werden kann. Ein solcher Plan kann jedoch nur vollständig richtig oder falsch sein. Falsch ist der Plan bereits dann, wenn ihm nicht 100%-ig zugestimmt werden kann. Allein ein „vergessener“ Gegenstand (sei er auch noch so wertlos), bringt somit eine Erbteilungsklage gänzlich zu Fall.
Eine Erbteilungsklage zu erheben, sollte also gut bedacht und vorbereitet werden. Ohne tiefgreifende erbrechtliche Kenntnisse ist davon auszugehen, dass eine Erbteilungsklage nicht erfolgreich sein wird.
Zulässigkeit
Neben den allgemein für eine zivilrechtliche Klage erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt für die Erbteilungsklage ein zusätzlicher Gerichtsstand. Dieser bestimmt sich danach, wo der Erblasser zur Zeit seines Versterbens den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (§ 27 ZPO).
Begründetheit
Zunächst sei angemerkt, dass der Eintritt der Teilungsreife grundsätzlich keine rechtlich normierte Voraussetzung für eine Erbteilungsklage darstellt. Ausreichend wäre es, einen Teilungsplan aufzustellen, der den gesamten Nachlass vollumfänglich umfasst. Bezüglich unteilbarer Gegenstände und Sachen wäre dann im Rahmen der Erbteilungsklage die konkrete Vorgehensweise zur „Umwandlung“ dieser in teilbares Geld zu erwähnen. Ob dieses Vorgehen sinnvoll ist, mag allerdings bezweifelt werden.
Im Hinblick auf die im Gesetz normierte Vorgehensweise zur Nachlassteilung lässt sich die Teilungsreife als Voraussetzung für eine Erbteilungsklage durchaus begründen.
Teilungsreife liegt grundsätzlich vor, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind (§ 2046 BGB) und sich der verbleibende Nachlass ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt (§ 2042 Abs. 2 i.V.m. § 752 BGB). (MYTHOS 3 und 4)
Unterstellt man nun die Teilungsreife als Erfordernis einer erfolgreichen Erbteilungsklage, so ist festzustellen, dass lediglich Geld (ausnahmsweise eventuell entsprechend teilbare Wertpapiere) die vorgenannten Anforderungen, ohne Verminderung des Wertes, gleichartig teilbar zu sein, erfüllen kann. Selbst Gegenstände, welche in entsprechend teilbarer Anzahl vorhanden sind, können diese Voraussetzung nicht erfüllen, weil sie letztlich nicht 100%-ig identisch sind.
Zusammenfassend ist also jeder Nachlassgegenstand bzw. jedes Recht in Geld umzuwandeln. Diese einzelnen Maßnahmen dienen also nicht, wie oft falsch dargestellt, der unmittelbaren Erbauseinandersetzung, sondern stellen nur die Herstellung einer Voraussetzung für eine später erfolgreich zu erhebende Erbteilungsklage dar.
Teilungsversteigerung
Auch wenn sich der Mythos hartnäckig hält, beendet die Teilungsversteigerung (auch Auseinandersetzungsversteigerung genannt) weder eine Erbengemeinschaft noch führt sie zu einer Teilerbauseinandersetzung dahingehend, dass der Versteigerungserlös etwa an die Mitglieder der Erbengemeinschaft ausbezahlt wird.
Einziger Sinn der Teilungsversteigerung ist es, eine zum Nachlass gehörende (nicht ohne Verminderung des Wertes gleichartig teilbare) Immobilie in Geld umzuwandeln.
Die Teilungsversteigerung kann von jedem Miterben beim Amtsgericht beantragt werden. Dieses prüft anschließend den Antrag und erteilt einen Anordnungsbeschluss, welcher den übrigen Miterben zugestellt wird. Der Verkehrswert der Immobilie wird anschließend im Rahmen eines Gutachtens ermittelt. Danach legt das Gericht das geringste Gebot fest, welches erreicht werden muss, um unter anderem die Kosten des Versteigerungsverfahrens zu decken. Die Immobilie wird an den Meistbietenden versteigert. Miterben können die Immobilie bei einer Teilungsversteigerung auch selbst ersteigern.
Pfandverwertung des mobilen Nachlasses
Um die o.g. Voraussetzungen der Teilungsreife herzustellen, ist es auch vonnöten, sämtlichen mobilen Nachlass in teilbares Geld zu verwandeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Nachlassgegenstand einen Wert hat oder nicht. Wird er nicht verwertet, kann sinnbildlich die „vergessene Unterhose“ des Erblassers die Erbteilungsklage zum Scheitern bringen. (MYTHOS 10)
Die Einigung über den Umgang mit dem mobilen Nachlass stellt praktisch die größte Herausforderung bei der Erbauseinandersetzung dar. Gelingt es nicht, sich innerhalb der Erbengemeinschaft wenigstens darüber zu einigen, wird es erforderlich, ein vollständiges Verzeichnis des gesamten mobilen Vermögens zu erstellen (welches mitunter tausende von Einzelgegenständen umfassen kann), um anschließend die nicht zustimmenden Miterben zu verklagen, ihre Zustimmung zur Pfandverwertung der betreffenden Gegenstände zu erteilen.
Umfasst der Nachlass auch Verbindlichkeiten, so tritt die Teilungsreife erst dann ein, wenn sämtliche Verbindlichkeiten erfüllt sind. Ist anzunehmen, dass es noch unbekannte Gläubiger gibt, empfiehlt sich die Beantragung eines Aufgebotsverfahrens.
Frage 6: Welche Möglichkeit verbleibt, wenn Einigung unter den Miterben unmöglich und streitige Erbauseinandersetzung nicht gewollt?
Scheitert die einvernehmliche Erbauseinandersetzung und beabsichtigt der Miterbe nicht den schwierigen Weg einer streitigen Erbauseinandersetzung zu beschreiten, bleibt ihm noch die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen oder zu verschenken, den Erbteil also an einen Dritten zu übertragen.
Gegenstand der Erbteilsübertragung
Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung einer Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft besteht grundsätzlich kein Anspruch des einzelnen Miterben auf einen bestimmten Nachlassgegenstand oder einen Teil hiervon. Alles gehört allen. Verdeutlicht werden kann dies, indem man sich eine goldene Tafel Schokolade vorstellt, welche aus genau so vielen Riegeln besteht, wie es Miterben gibt. Die Tafel gehört also allen gemeinsam. Zerteilt man die Tafel nun an den entsprechend vorgesehenen Stellen in die Riegel, gehört nicht etwa jedem Erben ein Riegel, sondern jeder Riegel gehört wieder allen gemeinsam. Bestünde der einzelne Riegel erneut aus entsprechenden Teilen, in die man ihn zerlegen könnte, würde wiederum jedes Teil allen gemeinsam gehören usw.
Dieser Zustand kann nur beendet werden, wenn man die goldene Schokolade verkauft. Das dafür erhaltene Geld ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend (ohne Wertverlust) in gleiche Teile (nämlich dem entsprechenden Geldwert) teilbar. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass es bei Geld nicht auf den Gegenstand (den Schein oder die Münze) als solchen, sondern nur auf den in ihm verkörperten Wert ankommt. 100,-Euro bleiben also im Wert, vollkommen unabhängig von der Frage, ob dieser Betrag nun in Scheinen, Münzen oder bloßem Bankguthaben vorliegt, gleich.
Gegenstand der Erbteilsübertragung ist also nur das, was dem Erbteil an Rechten und Pflichten immanent ist, insbesondere natürlich der sogenannte Auseinandersetzungsanspruch (s.o.).
Neben der Tatsache, als Erbteilserwerber auch alle Pflichten der Erbengemeinschaft erfüllen zu müssen, bedeutet die Erbteilübertragung für den Erwerber aber auch das Recht (und dies ist wohl der wesentliche Grund eines Erbteilserwerbes), die Erbengemeinschaft auseinandersetzen zu dürfen.
Dem Erbteilserwerber stehen dann ebenfalls die beiden oben genannten Möglichkeiten (einvernehmlich oder streitig) zur Verfügung. Die Übertragung eines Erbteils führt also weder dazu, dass sich eine Erbengemeinschaft auflöst (und ist damit grundsätzlich auch keine Form einer Erbauseinandersetzung), noch ergeben sich neue Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung für den Erwerber. Einzig und allein die Person des verkaufenden Miterben wird wirtschaftlich durch die Person des Erwerbers (Erbteilskäufer) ersetzt.
So ist es denn auch rechtlich unmöglich, etwa einen Erbteil an einem Haus zu verkaufen. Dieser weitverbreitete Mythos ist häufig zu finden, lässt aber lediglich die Unkenntnis derartiger Angebote über das Wesen einer Erbengemeinschaft erkennen.
Abwicklung der Erbteilsübertragung
Grundsätzlich kann ein Erbteil wie jeder andere Gegenstand verkauft werden. Man spricht in diesem Fall auch von einem sogenannten Rechtskauf. Natürlich ist es aber auch möglich, den Erbteil zu verschenken oder zu tauschen. Um die damit verbundene Erbteilsübertragung wirksam vorzunehmen, bedarf ein derartiger Vertrag zur Übertragung eines Miterbenanteils der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nachweis des Erbrechts
Nach dem Erbfall ist es oft erforderlich, sich als Erbe zu legitimieren. Dabei sei beispielsweise an den gegenüber Banken zu erbringenden oder für die Grundbuchberichtigung geforderten Nachweis gedacht. Der Nachweis des Erbrechts ist grundsätzlich von der Erbenlegitimation zu unterscheiden. Diese kann durch einen Erbschein oder die Vorlage eines Testaments erbracht werden.
Der Erbschein
Die vielfach bestehende Annahme, durch einen Erbschein sei der Nachweis des Erbrechts erbracht (MYTHOS 14), ist ebenso falsch, wie die, es gäbe überhaupt einen Nachweis des Erbrechts. Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Auch die Erbfeststellungklage vermag den Nachweis nur bedingt erbringen, da ein dadurch festgestelltes Erbrecht nur zwischen den hieran beteiligten Parteien in Rechtskraft erwachsen kann.
So hat ein erteilter Erbschein grundsätzlich auch nicht die Aufgabe, festzustellen, wer Erbe ist. Sinn des Erbscheins ist es vielmehr, einen sogenannten Gutglaubenstatbestand zu schaffen (§ 2366 BGB), der es dem gutgläubigen Dritten ermöglicht, von einem durch Erbschein legitimierten Erben (oder einer Erbengemeinschaft) Eigentum an einem zum Nachlass gehörenden Gegenstand auch dann wirksam zu erwerben, wenn eben der durch Erbschein legitimierte Erbe (oder die Erbengemeinschaft) tatsächlich gar nicht Erbe ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein bis dato unbekanntes Testament vorhanden ist. Der Erbschein dient damit vor allem dem Rechtsfrieden im weiteren Sinne.
Aufgabe des Erbscheins ist es also lediglich, einen Rechtsschein zu setzen, vermöge dessen ein so ausgewiesener Erbe legitim über den Nachlass verfügen kann.
Das Erfordernis der Beantragung eines Erbscheins ist daher immer gegeben, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder nur ein eigenhändiges Testament vorliegt und Immobilien zum Nachlass gehören oder ein Testament vorliegt, dessen im Rechtsverkehr erforderliche Eindeutigkeit nicht gegeben ist.
Arten von Erbscheinen
Alleinerbschein
Ein Alleinerbschein wird erteilt, wenn der Erblasser nur von einem einzigen Erben beerbt wird und dieser die Erbschaft angenommen hat.
Gemeinschaftlicher Erbschein
Wurde der Erblasser von mehreren Erben beerbt und haben alle die Erbschaft angenommen, so können entweder ein Erbe oder alle Erben zusammen einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.
Teilerbschein
Bei mehreren Erben kann ein einzelner Erbe einen Teilerbschein beantragen, welcher nur Auskunft über die Erbenstellung des genannten Erben gibt.
Europäisches Nachlasszeugnis
Ein europäisches Nachlasszeugnis kommt in Betracht, wenn der Erbfall einen Bezug zum europäischen Ausland hat, also wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland hatte oder sich Nachlassgegenstände im EU-Ausland befinden.
Sonderform – gegenständlich beschränkter Erbschein
Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann ausnahmsweise auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkt werden, wenn weiteres Auslandsvermögen vorhanden ist.
Das Erbscheinverfahren
Der Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Antragsberechtigt sind Alleinerben, Miterben, Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls oder Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls. Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte können keinen Erbschein beantragen.
Das Nachlassgericht führt anschließend die zur Feststellung der Tatsachen notwendigen Ermittlungen durch. Dabei prüft das Gericht zum Beispiel die Echtheit eines Testaments oder die Testierfähigkeit des Erblassers. Besonders bei eigenhändigen Testamenten lässt sich der Wille des Erblassers nicht immer eindeutig feststellen, daher ist es auch die Aufgabe des Gerichts, Testamente auszulegen und so den wahren Willen des Erblassers zu ergründen.
Letztendlich entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss, ob der Antrag abgewiesen wird oder ob alle erforderlichen Tatsachen für den Erbschein als festgestellt erachtet werden. In diesem Fall wird dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins ausgehändigt.
Gegen einen solchen Beschluss, der zu Unrecht erlassen wurde, können Erben, Erbteilskäufer oder Erbeserben Beschwerde einlegen.Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann ausnahmsweise auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkt werden, wenn weiteres Auslandsvermögen vorhanden ist.
Weitere Nachweise des Erbrechts
Im Übrigen bedarf es bei Vorhandensein eines notariellen Testaments/Erbvertrages keines separaten Erbscheins. Auch ein eigenhändiges eröffnetes Testament zur Vorlage bei der Bank ist grundsätzlich ausreichend, auch wenn dies in der Praxis noch immer verkannt wird.
Vorkaufsrecht der Miterben
Bei der Erbteilsübertragung steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Dadurch werden die Miterben vor einem Eintritt fremder Dritter in die Erbengemeinschaft geschützt. Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Erbteil verschenkt wird.
Nachdem der Erbteilskaufvertrag geschlossen wurde, werden die Miterben über ihr Vorkaufsrecht informiert. Danach haben sie zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Das Vorkaufsrecht können alle Miterben gemeinschaftlich oder einzelne Miterben ausüben.
Mit der Ausübung tritt der Miterbe in den Kaufvertrag ein und übernimmt somit die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Käufers, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises.
Vorteile + Nachteile eines Erbteilsverkaufs
Vorteile
Eine Erbengemeinschaft birgt oft einige Probleme, vor allem dann, wenn unter den Miterben Streitigkeiten entsteht. Klarer Vorteil des Erbteilsverkaufs ist daher, dass er das Verlassen der Erbengemeinschaft ohne die Zustimmung der übrigen Miterben ermöglicht.
Mit einem Erbteilsverkauf kann man der zeitlichen, finanziellen und emotionalen Belastung entgehen, die eine Erbengemeinschaft mit sich bringt, angefangen bei der Nachlassverwaltung bis hin zur Auseinandersetzung. Gerade dann, wenn man einen kleinen Anteil an der Erbengemeinschaft hat, lohnt sich oft der durch Kommunikation und Abstimmung mit den anderen Miterben entstehende Aufwand nicht.
Durch den Erbteilsverkauf erhält der Miterbe schneller Kapital und entgeht zeitgleich den genannten Problemen. Dabei sind die übrigen Miterben durch ihr Vorkaufsrecht ausreichend geschützt.
Nachteile
Ein Erbteilsverkauf bedeutet die völlige und endgültige Trennung vom Nachlass. Nach dem Verkauf ist man kein Miterbe mehr. Gegebenenfalls widersetzt sich der einzelne Miterbe mit dem Verkauf dem Willen des Erblassers.
Möglicherweise hat ein Miterbe ein besonderes Interesse daran, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand später in seinem Alleineigentum steht. Dies kann er nur durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erreichen.
Auf der anderen Seite müssen die übrigen Miterben damit rechnen, dass ein fremder Dritter Teil der Erbengemeinschaft wird. Das Vorkaufsrecht, welches sie davor schützen soll, kann nur für eine kurze Zeit ausgeübt werden. Häufig verschulden sich Miterben, indem sie ihr Vorkaufsrecht nutzen, um das Hinzutreten Dritter zur Erbengemeinschaft zu verhindern.
Risiken für den Veräußerer
Ein vollständiger Ausstieg aus einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich NICHT möglich. Wie bereits oben erwähnt, haftet der Verkäufer gegenüber Dritten weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten.
Risiken für den Erwerberrer
Der Käufer haftet gegenüber Dritten für alle nicht erfüllten Nachlassverbindlichkeiten (§ 2382 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Käufer von den Verbindlichkeiten nichts wusste oder vom Verkäufer getäuscht wurde.
Im Innenverhältnis ist der Erwerber gegenüber dem Veräußerer verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 237
Die Bewertung des Erbteils
Eine der wohl schwierigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Erbteils ist die Frage nach dessen Wert. Um diese Frage zu beantworten, muss man sich zunächst die Frage stellen, was mit dem Begriff „Wert“ eigentlich gemeint ist. Dabei soll zunächst unterstellt werden, dass mit „Wert“ wohl regelmäßig gemeint ist, welchem Geldbetrag ein Erbteil entspricht. Fragt also jemand nach dem „Wert“ seines Erbteils, will er eigentlich wissen, wieviel Geld er dafür bekommt.
Während man bei Gegenständen versucht, deren Wert anhand objektiver Kriterien zu bemessen (z.B. Verkehrswertgutachten), ist ein Erbteil gerade kein Gegenstand, den man allein anhand objektiver Kriterien bewerten kann.
Dies wird schnell klar, wenn eine Erbengemeinschaft, deren Nachlass nur noch aus einer Immobilie und dem Hausrat des Erblassers besteht, streitig auseinandergesetzt werden soll.
Klar ist, dass wenigstens drei Prozesse erforderlich sind. Zwangsversteigerung der Immobilie, Klage auf Zustimmung zur Pfandverwertung aller mobilen Sachen und die Erbteilungsklage.
Der Verkehrswert der Immobilie kann zunächst noch durch Gutachten ermittelt werden. Ob dieser Wert im Rahmen einer Zwangsversteigerung allerdings erzielt wird, ist noch vollkommen offen.
Die Klage auf Zustimmung der Pfandverwertung von mobilen Gegenständen gibt hingegen von Beginn an keinerlei Auskunft über den tatsächlichen Wert dieser Sachen. Das Ergebnis ist vollkommen abhängig von der Frage, ob und zu welchem Preis letztlich ALLE Gegenstände (denn nur dann kann die Erbteilungsklage überhaupt erfolgreich erhoben werden) veräußert werden. Auch kann die Klage nicht einfach „weggelassen“ werden (Mythos ## - ich will ja gar nichts haben, daher ist es ja auch kein Problem).
Abgesehen vom Ausgang der o.g. Verfahrens ist der Weg dahin ganz entscheidend davon abhängig, ob eine Erbengemeinschaft aus zwei oder 100 Miterben mit zahlreichen Untererbengemeinschaften besteht, welche zuvor erst ermittelt und entsprechende Erbscheinsverfahren durchgeführt werden müssen. Auch kann es vorkommen, dass Erben überhaupt nicht aufgefunden werden und für diese dann entsprechende Nachlasspfleger bestellt werden müssen.
Der Wert eines Erbteils orientiert sich daher mitnichten allein an den sich dahinter verbergenden Nachlassgegenständen. Ganz erheblich sind bei der Erbteilsbewertung die „weichen“ Faktoren. Dazu gehören neben der Frage der im Streitfall tatsächlich erzielten Erlöse für einzelne Nachlassbestandteile vor allen Dingen die Umstände, welche erforderlich sind, um dahin zu gelangen.
Vor dem Erbfall
Vor dem Erbfall sollten Sie vieles beachten. Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt VOR DEM ERBFALL