Fragen vor dem Erbfall

Überlegungen vor dem Erbfall

Im Moment seiner Geburt steht bereits fest, dass ein Mensch eines Tages sterben und insofern etwas hinterlassen wird: seinen Nachlass. Der Umfang dieser Hinterlassenschaften wird im Wesentlichen durch das Wirken des Menschen während seines Lebens bestimmt. Es ist daher mitnichten ein Problem von älteren Menschen, eine Nachlassplanung zu treffen, auch wenn dieses Phänomen häufig anzutreffen ist.

Sicherlich hat das Verhalten, sich erst in späteren Jahren mit seiner Nachlassplanung zu beschäftigen, nachvollziehbare Gründe. Das Vermögen mehrt sich erst im Laufe des Lebens, Kinder werden geboren, Ehen geschlossen und beendet und vieles mehr.

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass jeder mündige Bürger selbst entscheiden kann, was mit seinem Vermögen im Falle seines Ablebens passiert. Es ist also jedem selbst überlassen, ob und in welchem Umfang er sich damit beschäftigt, was mit seinem Nachlass geschehen soll.

Stimmt das vom Erblasser gewollte Ergebnis für den Umgang mit seinem Nachlass mit den Vorgaben der gesetzlichen Erbfolge überein, kann er schlichtweg untätig bleiben. Die gewünschte Erbfolge tritt dann ohne sein weiteres Zutun ein. Oft bringt dies bereits ein befriedigendes Ergebnis hervor.

Selbstlauf oder Testament

Warum man sich aber dennoch mit seiner Nachlassplanung auseinandersetzen und sich nicht auf die gesetzlichen Regelungen verlassen sollte, hat einen ganz anderen und häufig vollständig übersehenen Grund. Wer sich über seinen Nachlass Gedanken macht, geht regelmäßig davon aus, dass die Familien- und/oder Freundschaftsverhältnisse zum Zeitpunkt seines Todes noch immer dieselben sein werden. Ob dies jedoch tatsächlich der Fall sein wird, weiß niemand. Kinder können vor einem selbst sterben, Ehen können enden, Kinder können auf „die schiefe Bahn“ geraten, man kann selbst zum Pflegefall und damit testierunfähig werden usw.

Hat man sich also auf die gesetzliche Erbfolge verlassen oder diese Überlegungen bei einer Testamentserstellung nicht oder nicht rechtzeitig bedacht, kann dies zu fatalen Ergebnissen führen.

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten sollte sowohl die Überlegung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, als auch deren Ausgestaltung, gut bedacht werden. Denn nur die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen führt dazu, dass der Wille des Erblassers auch berücksichtig wird. Dabei gehen die vom Erblasser wirksam getroffenen Anordnungen grundsätzlich der gesetzlichen Erbfolge vor und lassen diese insofern entfallen.

Erben - ein Fahrplann

Für einen ausführlichen Fahrplan nach dem Erbfall schauen Sie bitte unter NACH DEM ERBFALL rein.

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