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Bekommt ein Miterbe einen Erbteil, welcher aufgrund der vom Erblasser getroffenen Anordnungen geringer ausfällt als der ihm rechnerisch zustehende Pflichtteil, so kann er den fehlenden Teil von den weiteren Miterben bei der Erbauseinandersetzung als sogenannten Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) in Form einer Geldzahlung verlangen.
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Institut für Erbteilung
und Erbauseinandersetzung
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