Fragen vor dem Erbfall

Zusatzpflichtteil

Bekommt ein Miterbe einen Erbteil, welcher aufgrund der vom Erblasser getroffenen Anordnungen geringer ausfällt als der ihm rechnerisch zustehende Pflichtteil, so kann er den fehlenden Teil von den weiteren Miterben bei der Erbauseinandersetzung als sogenannten Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) in Form einer Geldzahlung verlangen.

Erben - ein Fahrplann

Für einen ausführlichen Fahrplan nach dem Erbfall schauen Sie bitte unter NACH DEM ERBFALL rein.

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