Ja. Nach § 2033 BGB können Sie Ihren **Erbteil verkaufen**, unabhängig davon, ob der Nachlass bereits auseinandergesetzt wurde. Der Verkauf betrifft Ihren gesamten Erbanteil an der Erbschaft, nicht einzelne Gegenstände.
Ja. Die Zustimmung der Miterben ist rechtlich nicht erforderlich. Miterben haben jedoch ein **gesetzliches Vorkaufsrecht**, das sie innerhalb der gesetzlichen Frist ausüben können.
Verkauft wird Ihr **ideeller Anteil am gesamten Nachlass** (Erbanteil). Einzelne Immobilien, Konten oder Gegenstände können nicht separat veräußert werden.
Ein Verkauf ist besonders sinnvoll, wenn:
die **Erbengemeinschaft zerstritten oder blockiert** ist,
Sie schnell **Liquidität aus der Erbschaft** benötigen,
der Nachlass überwiegend aus Immobilien besteht,
Sie den zeitlichen und emotionalen Aufwand einer Erbauseinandersetzung vermeiden möchten.
Der Ablauf ist in der Regel wie folgt:
Prüfung der Erbsituation und des Erbanteils
Bewertung des Nachlasses
Kaufangebot für den Erbteil
Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags
Auszahlung des Kaufpreises
Ja. Der **Verkauf eines Erbteils ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird**. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Bewertung richtet sich nach dem **Verkehrswert des Nachlasses**, abzüglich Verbindlichkeiten, sowie nach der Höhe Ihres Erbanteils. Abschläge sind üblich, da der Käufer in die Erbengemeinschaft eintritt.
Nach notarieller Beurkundung und Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen erfolgt die **Auszahlung in der Regel innerhalb weniger Wochen**.
Der Verkauf kann **steuerliche Auswirkungen** haben, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer. Die Erbschaftsteuer fällt unabhängig davon an. Eine steuerliche Beratung wird empfohlen.
Risiken bestehen vor allem bei intransparenten Angeboten oder fehlender rechtlicher Prüfung. Eine **professionelle Begleitung** minimiert diese Risiken erheblich.
Ja. Wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet, verkaufen Sie Ihren **Erbteil an der gesamten Erbschaft**, einschließlich des Immobilienanteils.
Der Käufer tritt an Ihre Stelle in die **Erbengemeinschaft** ein. Sie sind vollständig aus der Erbschaft ausgeschieden.
Ja. Der Prozess kann **diskret und vertraulich** abgewickelt werden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich.
Typische Unterlagen sind:
Erbschein oder notarielles Testament
Angaben zu Miterben
Nachlassübersicht (Immobilien, Konten, Schulden)
Die **Ausschlagung** ist nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls möglich. Der **Erbteilverkauf** ist auch später möglich und ermöglicht eine finanzielle Gegenleistung.
Eine erste Einschätzung ist in der Regel **unverbindlich und kostenfrei**.
Haben Sie noch Fragen?
Lassen Sie unverbindlich prüfen, ob und zu welchen Konditionen Sie Ihren **Erbteil verkaufen** können.