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Nach dem Erbfall – was jetzt?

Möglichkeiten zum Lösen der Erbauseinandersetzung

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Frage 6: 

Welche Möglichkeit verbleibt, wenn Einigung unter den Miterben unmöglich und streitige Erbauseinandersetzung nicht gewollt ist?

Scheitert die einvernehmliche Erbauseinandersetzung und beabsichtigt der Miterbe nicht den schwierigen Weg einer streitigen Erbauseinandersetzung zu beschreiten, bleibt ihm noch die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen oder zu verschenken, den Erbteil also an einen Dritten zu übertragen.



Gegenstand der Erbteilsübertragung


Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung einer Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft besteht grundsätzlich kein Anspruch des einzelnen Miterben auf einen bestimmten Nachlassgegenstand oder einen Teil hiervon. Alles gehört allen. Verdeutlicht werden kann dies, indem man sich eine goldene Tafel Schokolade vorstellt, welche aus genau so vielen Riegeln besteht, wie es Miterben gibt. Die Tafel gehört also allen gemeinsam. Zerteilt man die Tafel nun an den entsprechend vorgesehenen Stellen in die Riegel, gehört nicht etwa jedem Erben ein Riegel, sondern jeder Riegel gehört wieder allen gemeinsam. Bestünde der einzelne Riegel erneut aus entsprechenden Teilen, in die man ihn zerlegen könnte, würde wiederum jedes Teil allen gemeinsam gehören usw.


Dieser Zustand kann nur beendet werden, wenn man die goldene Schokolade verkauft. Das dafür erhaltene Geld ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend (ohne Wertverlust) in gleiche Teile (nämlich dem entsprechenden Geldwert) teilbar. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass es bei Geld nicht auf den Gegenstand (den Schein oder die Münze) als solchen, sondern nur auf den in ihm verkörperten Wert ankommt. 100,-Euro bleiben also im Wert, vollkommen unabhängig von der Frage, ob dieser Betrag nun in Scheinen, Münzen oder bloßem Bankguthaben vorliegt, gleich.


Gegenstand der Erbteilsübertragung ist also nur das, was dem Erbteil an Rechten und Pflichten immanent ist, insbesondere natürlich der sogenannte Auseinandersetzungsanspruch (s.o.).


Neben der Tatsache, als Erbteilserwerber auch alle Pflichten der Erbengemeinschaft erfüllen zu müssen, bedeutet die Erbteilübertragung für den Erwerber aber auch das Recht (und dies ist wohl der wesentliche Grund eines Erbteilserwerbes), die Erbengemeinschaft auseinandersetzen zu dürfen.


Dem Erbteilserwerber stehen dann ebenfalls die beiden oben genannten Möglichkeiten (einvernehmlich oder streitig) zur Verfügung. Die Übertragung eines Erbteils führt also weder dazu, dass sich eine Erbengemeinschaft auflöst (und ist damit grundsätzlich auch keine Form einer Erbauseinandersetzung), noch ergeben sich neue Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung für den Erwerber. Einzig und allein die Person des verkaufenden Miterben wird wirtschaftlich durch die Person des Erwerbers (Erbteilskäufer) ersetzt.


So ist es denn auch rechtlich unmöglich, etwa einen Erbteil an einem Haus zu verkaufen. Dieser weitverbreitete Mythos ist häufig zu finden, lässt aber lediglich die Unkenntnis derartiger Angebote über das Wesen einer Erbengemeinschaft erkennen.



Abwicklung der Erbteilsübertragung


Grundsätzlich kann ein Erbteil wie jeder andere Gegenstand verkauft werden. Man spricht in diesem Fall auch von einem sogenannten Rechtskauf. Natürlich ist es aber auch möglich, den Erbteil zu verschenken oder zu tauschen. Um die damit verbundene Erbteilsübertragung wirksam vorzunehmen, bedarf ein derartiger Vertrag zur Übertragung eines Miterbenanteils der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB).



Nachweis des Erbrechts


Nach dem Erbfall ist es oft erforderlich, sich als Erbe zu legitimieren. Dabei sei beispielsweise an den gegenüber Banken zu erbringenden oder für die Grundbuchberichtigung geforderten Nachweis gedacht. Der Nachweis des Erbrechts ist grundsätzlich von der Erbenlegitimation zu unterscheiden. Diese kann durch einen Erbschein oder die Vorlage eines Testaments erbracht werden.


Der Erbschein

Die vielfach bestehende Annahme, durch einen Erbschein sei der Nachweis des Erbrechts erbracht (MYTHOS 14), ist ebenso falsch, wie die, es gäbe überhaupt einen Nachweis des Erbrechts. Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Auch die Erbfeststellungklage vermag den Nachweis nur bedingt erbringen, da ein dadurch festgestelltes Erbrecht nur zwischen den hieran beteiligten Parteien in Rechtskraft erwachsen kann.


So hat ein erteilter Erbschein grundsätzlich auch nicht die Aufgabe, festzustellen, wer Erbe ist. Sinn des Erbscheins ist es vielmehr, einen sogenannten Gutglaubenstatbestand zu schaffen (§ 2366 BGB), der es dem gutgläubigen Dritten ermöglicht, von einem durch Erbschein legitimierten Erben (oder einer Erbengemeinschaft) Eigentum an einem zum Nachlass gehörenden Gegenstand auch dann wirksam zu erwerben, wenn eben der durch Erbschein legitimierte Erbe (oder die Erbengemeinschaft) tatsächlich gar nicht Erbe ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein bis dato unbekanntes Testament vorhanden ist. Der Erbschein dient damit vor allem dem Rechtsfrieden im weiteren Sinne.


Aufgabe des Erbscheins ist es also lediglich, einen Rechtsschein zu setzen, vermöge dessen ein so ausgewiesener Erbe legitim über den Nachlass verfügen kann.


Das Erfordernis der Beantragung eines Erbscheins ist daher immer gegeben, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder nur ein eigenhändiges Testament vorliegt und Immobilien zum Nachlass gehören oder ein Testament vorliegt, dessen im Rechtsverkehr erforderliche Eindeutigkeit nicht gegeben ist.



Arten von Erbscheinen


Alleinerbschein

Ein Alleinerbschein wird erteilt, wenn der Erblasser nur von einem einzigen Erben beerbt wird und dieser die Erbschaft angenommen hat.


Gemeinschaftlicher Erbschein

Wurde der Erblasser von mehreren Erben beerbt und haben alle die Erbschaft angenommen, so können entweder ein Erbe oder alle Erben zusammen einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.


Teilerbschein

Bei mehreren Erben kann ein einzelner Erbe einen Teilerbschein beantragen, welcher nur Auskunft über die Erbenstellung des genannten Erben gibt.


Europäisches Nachlasszeugnis

Ein europäisches Nachlasszeugnis kommt in Betracht, wenn der Erbfall einen Bezug zum europäischen Ausland hat, also wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland hatte oder sich Nachlassgegenstände im EU-Ausland befinden.


Sonderform – gegenständlich beschränkter Erbschein

Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann ausnahmsweise auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkt werden, wenn weiteres Auslandsvermögen vorhanden ist.



Das Erbscheinverfahren


Der Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Antragsberechtigt sind Alleinerben, Miterben, Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls oder Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls. Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte können keinen Erbschein beantragen.


Das Nachlassgericht führt anschließend die zur Feststellung der Tatsachen notwendigen Ermittlungen durch. Dabei prüft das Gericht zum Beispiel die Echtheit eines Testaments oder die Testierfähigkeit des Erblassers. Besonders bei eigenhändigen Testamenten lässt sich der Wille des Erblassers nicht immer eindeutig feststellen, daher ist es auch die Aufgabe des Gerichts, Testamente auszulegen und so den wahren Willen des Erblassers zu ergründen.


Letztendlich entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss, ob der Antrag abgewiesen wird oder ob alle erforderlichen Tatsachen für den Erbschein als festgestellt erachtet werden. In diesem Fall wird dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins ausgehändigt.


Gegen einen solchen Beschluss, der zu Unrecht erlassen wurde, können Erben, Erbteilskäufer oder Erbeserben Beschwerde einlegen. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann ausnahmsweise auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkt werden, wenn weiteres Auslandsvermögen vorhanden ist.


Weitere Nachweise des Erbrechts

Im Übrigen bedarf es bei Vorhandensein eines notariellen Testaments/Erbvertrages keines separaten Erbscheins. Auch ein eigenhändiges eröffnetes Testament zur Vorlage bei der Bank ist grundsätzlich ausreichend, auch wenn dies in der Praxis noch immer verkannt wird.



Vorkaufsrecht der Miterben


Bei der Erbteilsübertragung steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Dadurch werden die Miterben vor einem Eintritt fremder Dritter in die Erbengemeinschaft geschützt. Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Erbteil verschenkt wird.


Nachdem der Erbteilskaufvertrag geschlossen wurde, werden die Miterben über ihr Vorkaufsrecht informiert. Danach haben sie zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Das Vorkaufsrecht können alle Miterben gemeinschaftlich oder einzelne Miterben ausüben.


Mit der Ausübung tritt der Miterbe in den Kaufvertrag ein und übernimmt somit die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Käufers, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises.



Vorteile + Nachteile eines Erbteilsverkaufs


Vorteile

Eine Erbengemeinschaft birgt oft einige Probleme, vor allem dann, wenn unter den Miterben Streitigkeiten entsteht. Klarer Vorteil des Erbteilsverkaufs ist daher, dass er das Verlassen der Erbengemeinschaft ohne die Zustimmung der übrigen Miterben ermöglicht.


Mit einem Erbteilsverkauf kann man der zeitlichen, finanziellen und emotionalen Belastung entgehen, die eine Erbengemeinschaft mit sich bringt, angefangen bei der Nachlassverwaltung bis hin zur Auseinandersetzung. Gerade dann, wenn man einen kleinen Anteil an der Erbengemeinschaft hat, lohnt sich oft der durch Kommunikation und Abstimmung mit den anderen Miterben entstehende Aufwand nicht.


Durch den Erbteilsverkauf erhält der Miterbe schneller Kapital und entgeht zeitgleich den genannten Problemen. Dabei sind die übrigen Miterben durch ihr Vorkaufsrecht ausreichend geschützt.


Nachteile

Ein Erbteilsverkauf bedeutet die völlige und endgültige Trennung vom Nachlass. Nach dem Verkauf ist man kein Miterbe mehr. Gegebenenfalls widersetzt sich der einzelne Miterbe mit dem Verkauf dem Willen des Erblassers.


Möglicherweise hat ein Miterbe ein besonderes Interesse daran, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand später in seinem Alleineigentum steht. Dies kann er nur durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erreichen.


Auf der anderen Seite müssen die übrigen Miterben damit rechnen, dass ein fremder Dritter Teil der Erbengemeinschaft wird. Das Vorkaufsrecht, welches sie davor schützen soll, kann nur für eine kurze Zeit ausgeübt werden. Häufig verschulden sich Miterben, indem sie ihr Vorkaufsrecht nutzen, um das Hinzutreten Dritter zur Erbengemeinschaft zu verhindern.



Risiken für den Veräußerer


Ein vollständiger Ausstieg aus einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich NICHT möglich. Wie bereits oben erwähnt, haftet der Verkäufer gegenüber Dritten weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten.



Risiken für den Erwerber


Der Käufer haftet gegenüber Dritten für alle nicht erfüllten Nachlassverbindlichkeiten (§ 2382 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Käufer von den Verbindlichkeiten nichts wusste oder vom Verkäufer getäuscht wurde.


Im Innenverhältnis ist der Erwerber gegenüber dem Veräußerer verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 237).



Die Bewertung des Erbteils


Eine der wohl schwierigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Erbteils ist die Frage nach dessen Wert. Um diese Frage zu beantworten, muss man sich zunächst die Frage stellen, was mit dem Begriff „Wert“ eigentlich gemeint ist. Dabei soll zunächst unterstellt werden, dass mit „Wert“ wohl regelmäßig gemeint ist, welchem Geldbetrag ein Erbteil entspricht. Fragt also jemand nach dem „Wert“ seines Erbteils, will er eigentlich wissen, wieviel Geld er dafür bekommt.


Während man bei Gegenständen versucht, deren Wert anhand objektiver Kriterien zu bemessen (z.B. Verkehrswertgutachten), ist ein Erbteil gerade kein Gegenstand, den man allein anhand objektiver Kriterien bewerten kann.


Dies wird schnell klar, wenn eine Erbengemeinschaft, deren Nachlass nur noch aus einer Immobilie und dem Hausrat des Erblassers besteht, streitig auseinandergesetzt werden soll.


Klar ist, dass wenigstens drei Prozesse erforderlich sind. Zwangsversteigerung der Immobilie, Klage auf Zustimmung zur Pfandverwertung aller mobilen Sachen und die Erbteilungsklage.


Der Verkehrswert der Immobilie kann zunächst noch durch Gutachten ermittelt werden. Ob dieser Wert im Rahmen einer Zwangsversteigerung allerdings erzielt wird, ist noch vollkommen offen.


Die Klage auf Zustimmung zur Pfandverwertung von mobilen Gegenständen gibt hingegen von Beginn an keinerlei Auskunft über den tatsächlichen Wert dieser Sachen. Das Ergebnis ist vollkommen abhängig von der Frage, ob und zu welchem Preis letztlich ALLE Gegenstände (denn nur dann kann die Erbteilungsklage überhaupt erfolgreich erhoben werden) veräußert werden. Auch kann die Klage nicht einfach „weggelassen“ werden (MYTHOS 16 ).


Abgesehen vom Ausgang des o.g. Verfahrens ist der Weg dahin ganz entscheidend davon abhängig, ob eine Erbengemeinschaft aus zwei oder 100 Miterben mit zahlreichen Untererbengemeinschaften besteht, welche zuvor erst ermittelt und entsprechende Erbscheinsverfahren durchgeführt werden müssen. Auch kann es vorkommen, dass Erben überhaupt nicht aufgefunden werden und für diese dann entsprechende Nachlasspfleger bestellt werden müssen.


Der Wert eines Erbteils orientiert sich daher mitnichten allein an den sich dahinter verbergenden Nachlassgegenständen. Ganz erheblich sind bei der Erbteilsbewertung die „weichen“ Faktoren. Dazu gehören neben der Frage der im Streitfall tatsächlich erzielten Erlöse für einzelne Nachlassbestandteile vor allen Dingen die Umstände, welche erforderlich sind, um dahin zu gelangen.

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