Frage 1:
Gibt es eine wirksame letztwillige Verfügung von Todes wegen?
An dieser Stelle stellt sich zunächst die Weiche dahingehend, ob vom Erblasser bestimmte Anordnungen hinsichtlich der Erbfolge und weiterer Punkte im Hinblick auf den Umgang mit seinem Nachlass berücksichtigt werden müssen. Denn grundsätzlich gilt, dass die gewillkürte Erbfolge (also das Vorhandensein eines Testamtens oder eines Erbvertrages) der gesetzlichen Erbfolge vorgeht (§ 1937 BGB).
In diesem Zusammenhang ist sodann die Frage zu stellen, ob die getroffene Verfügung von Todes wegen wirksam ist.
Es sind insofern die Punkte zur wirksamen Errichtung einer letztwilligen Verfügung, wie unter dem Punkt „I. Vor dem Erbfall“ dargestellt, zu untersuchen. Liegt insofern keine wirksame letztwillige Verfügung vor, greift die gesetzliche Erbfolge.
In jedem Fall stellt sich die nächste Frage: