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Nach dem Erbfall – was jetzt?

Rechtsfolge der letztwilligen Verfügung, gesetzliche Erbfolge

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Frage 2: 

Welche Rechtsfolge entsteht durch die letztwillige Verfügung oder gesetzliche Erbfolge?

Grundsätzlich bin ich nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Obgleich ein Erbe regelmäßig einem „Geschenk“ gleicht, unterscheidet es sich ganz wesentlich hiervon. Um ein Geschenk anzunehmen, bedarf es eines konkreten Handlungsvorgangs (der Annahme). Hierfür reicht es aus, wenn ich das Geschenk ausdrücklich oder tatsächlich annehme. Ohne mein Handeln kann der Schenkungsvorgang jedoch nicht abgeschlossen werden, d.h. die Schenkung ist nicht wirksam.


Anders jedoch im Erbrecht. Das Erbe geht hier ausnahmsweise ohne weiteres Zutun auf den oder die Erben über. Man spricht daher auch vom „Vonselbsterwerb“. Erbe wird man folglich nicht durch eine eigene Handlung, sondern allein dadurch, dass man zum Erben bestimmt ist (sei es durch letztwillige Verfügung des Erblassers oder durch die gesetzliche Erbfolge).


In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Erben dieses „Erb-Geschenk“ schlichtweg nicht haben wollen. Die Gründe hierfür können vielschichtig sein. So gibt es Erben, die vom Erblasser einfach nichts annehmen möchten. Andere Erben sind hochverschuldet und müssten das Erbe vollständig an ihre Gläubiger herausgeben. Wieder andere Erben möchten keineswegs in einer Erbengemeinschaft gebunden sein und andere betrachten das ihnen Zugewendete einfach als zu wenig. Aber auch die Überschuldung des Nachlasses kann einen Grund darstellen, das Erbe abzulehnen. Es stellt sich also die nächste Frage:

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Vor dem Erbfall

Vorsorge ist besser …

Circle Question

Der Erbfall

Fragen und Antworten …

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Nach dem Erbfall

… was jetzt?

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