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Nach dem Erbfall – was jetzt?

Will ich das Erbe antreten?

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Frage 3: 

Will ich das Erbe antreten?

Sofern man das Erbe nicht haben möchte, ist aktives Handeln vonnöten. Da man, wie oben dargestellt, „von selbst“ Erbe wird, kann man lediglich auf die Möglichkeit der Ausschlagung zurückgreifen, um sich vom Erbe wieder „zu befreien“.


Die Ausschlagung

Durch die form- und fristgerechte Ausschlagung gilt der Erbanfall als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Das heißt, man verliert rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls seine Erbenstellung wieder. Mythos 13


Häufige Gründe für eine Ausschlagung

Wichtigster Grund für eine Erbausschlagung ist sicherlich die Überschuldung des Nachlasses. Hinterlässt also ein Erblasser feststellbar nichts als Schulden, erwirbt diese Schulden der Erbe zunächst kraft Gesetzes von allein. Dies kann verständlicher Weise zu äußerst unschönen Situationen führen, wenn plötzlich die Gläubiger des Erblassers an der Tür der Erben klopfen und ihre Forderungen geltend machen.


Der Erbe kann aber auch selbst verschuldet sein. Sofern er nun das Erbe annimmt, können die Gläubiger des Erben darauf zugreifen. Dies kann im Einzelfall nicht gewünscht sein. Insbesondere dann, wenn die Ausschlagung des Erbes dazu führt, dass ein gewünschter Ersatzerbe oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge die eigenen Kinder nun erben.


Sehr häufig wird ein Erbe aber auch deswegen ausgeschlagen, weil ein Testament Anordnungen trifft, mit denen der Erbe nicht einverstanden ist. So kann ein Testament z.B. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beinhalten oder mit Vermächtnissen und/oder Auflagen versehen sein.


Während die Ausschlagung eines durch die gesetzliche Erbfolge berufenen Abkömmlings des Erblassers dazu führt, dass keinerlei darüberhinausgehende Ansprüche an den Nachlass bestehen (also vor allem auch ggf. bestehende Pflichtteilsansprüche entfallen), kann eine derartige Ausschlagung im Rahmen der gewillkürten Erbfolge unter Umständen bestehende Pflichtteilsansprüche erhalten.


Insbesondere die Ausschlagung der in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehefrau des Erblassers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge kann eine überlegenswerte Entscheidung darstellen, wenn es um die Frage geht, den tatsächlichen Zugewinnausgleich von den Erben zu verlangen, anstelle sich mit der im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge für die Ehefrau einhergehenden pauschalen Variante (Erhöhung des Erbteils um ein Viertel) zufrieden zu geben. Man spricht insofern auch von einer „taktischen Ausschlagung“.


Fristen für die Ausschlagung

Für die Ausschlagung eines Erbes steht dem Erben grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen zur Verfügung (§ 1944 Abs. 1 BGB). Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist hingegen sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Erbe positive Kenntnis vom Anfall und der eigenen Berufung erlangt hat (§ 1944 Abs. 2 BGB).


Form der Ausschlagung

Bei der Ausschlagung des Erbes muss eine gewisse Form (§ 1945 BGB) eingehalten werden. Es genügt z.B. nicht, den Miterben mündlich die Ausschlagungsabsicht mitzuteilen und auch ein formloses Schreiben reicht hier nicht aus.


Zuständig für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung ist das Nachlassgericht des Amtsgerichtes, in dem sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand. Ist der Weg dorthin zu aufwändig, kann man aber auch zum eigenen zuständigen Nachlassgericht gehen. Um die Ausschlagung formal richtig zu erklären, wendet man sich entweder direkt an dieses Nachlassgericht und erklärt die Ausschlagung persönlich, was vom zuständigen Rechtspfleger aufgenommen und vom Antragsteller unterschrieben wird; andererseits kann man die Ausschlagung auch vor einem Notar erklären und dann die Erklärung an das Nachlassgericht übersenden lassen.


Grundsätzlich müssen sich die Erben selbst um die Erbschaftsbelange kümmern. Eine Bringschuld des Nachlassgerichts besteht nicht. Das Nachlassgericht informiert aber, wenn man im Testament auftaucht oder infolge der Ausschlagung eines anderen in der Erbfolge aufgerückt ist.


Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung (z.B. dass eine bestimmte andere Person Erbe wird) erfolgen (§ 1947 BGB).


Wirkung der Ausschlagung

Die frist- und formgerechte Ausschlagung hat zur Folge, dass die zunächst bestehende Erbenstellung rückwirkend auf den Todeszeitpunkt wieder entfällt und man somit von allen Rechten und Pflichten eines Erben entbunden ist.


Gemäß § 1953 BGB gilt die Erbschaft für den Ausschlagenden als „nicht angefallen“. Man trennt sozusagen jede Verbindung zur Erbschaft.


Damit fällt die Erbschaft rückwirkend an den, der berufen worden wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das bedeutet, die Erbschaft fällt dem nächsten im Testament oder Erbvertrag genannten Ersatzerben oder dem Nächsten aus der gesetzlichen Erbfolge zu.


Die Ausschlagung enthält also die „doppelte Fiktion“. Erstens wird angenommen, dass der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (das heißt, der Anfall an den Erben gilt als nicht erfolgt) und zweitens fällt die Erbschaft dem nächstberufenen „neuen Erben“ rückwirkend zum Zeitpunkt des Erbfalls zu.


Existiert ein Testament oder Erbvertrag, ist es entscheidend, ob darin ein Ersatzerbe festgelegt wurde, denn dieser tritt an die Stelle des Ausschlagenden (§ 2096 BGB). Die Bestimmung eines Ersatzerben gibt dem Erblasser die Handhabe, seinen Willen auch bei eintretenden Eventualitäten, wie eben einer Ausschlagung, vorsorglich zu formulieren.


Auch eine gestaffelte Bestimmung von Ersatzerben ist möglich. In jedem Fall geht der erklärte Wille des Erblassers allen anderen Auslegungen vor.


Fehlt die eindeutige Bestimmung eines Ersatzerben im Testament oder Erbvertrag, greifen definierte Auslegungsregeln (§ 2069 BGB). Es können hierbei Umstände und Interpretationen in Betracht gezogen werden, welche im Testament nicht eindeutig zu erkennen sind. Dies birgt ein erhebliches Streitpotenzial unter den Erben.


Bei gesetzlicher Erbfolge kommen die in den §§ 1924 ff. BGB nächstberufenen Erben in Betracht.


Mit der Ausschlagung entfällt die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer rückwirkend. Bei dem „neuen Erben“ entsteht die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung.


Nachdem die Frage beantwortet ist, ob ich das Erbe antreten will, folgt die nächste Frage:

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Vorsorge ist besser …

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Der Erbfall

Fragen und Antworten …

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Nach dem Erbfall

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